Das Anhalten innerhalb der halben Sichtstrecke bei Gegenverkehr auf einer einspurigen Straße reicht in jenen Fällen nicht aus, in denen der Lenker angesichts eines erkennbar verkehrswidrigen Verhaltens des entgegenkommenden Lenkers nicht damit rechnen kann, dass dieser seinerseits innerhalb der halben Sichtstrecke anhalten werde; in diesen Fällen begründet eine Überschreitung der maximalen Bauartgeschwindigkeit des rechtzeitig zum Stillstand gekommenen Fahrzeugs ein Mitverschulden
GZ 2 Ob 270/08g, 19.02.2009
Der Lenker des Traktors fuhr mit ca 20 bis 25 km/H auf einer einspurigen Privatstraße. Die Kollision zwischen ihm und einem PKW wurde durch den Umstand verursacht, dass der Lenker des PKWs durch sein klingelndes Handy abgelenkt war, den Traktor verzögert wahrnahm und daher nicht innerhalb seiner halben Sichtstrecke zum Stillstand kam.
OGH: Grundsätzlich ist § 10 Abs 2 StVO Genüge getan, wenn der Lenker sein Fahrzeug vor der Mitte der Sichtstrecke anhalten kann. Allerdings reicht dies nicht aus, wenn er angesichts eines erkennbar verkehrswidrigen Verhaltens des entgegenkommenden Lenkers nicht damit rechnen kann, dass dieser seinerseits innerhalb der halben Sichtstrecke anhalten werde. Der Frage, ob der Lenker des Traktors die vorgeschrieben Bauartgeschwindigkeit (10 oder 25 km/h) eingehalten hat, kommt für ein allfälliges Mitverschulden entscheidungswesentliche Bedeutung zu, weil die Hintanhaltung allgemeiner Gefahren aus der erhöhten Geschwindigkeit vom Schutzzweck der Normen der Bauartgeschwindigkeit mitumfasst ist. Dies reicht aus, um den Rechtswidrigkeitszusammenhang der Überschreitung zu bejahen.