Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage sind Investitionen eines selbständig tätigen Unterhaltsschuldners, die der Erzielung weiterer Einnahmen dienen und nicht unangemessen hoch sind, auf die gewöhnliche Nutzungsdauer verteilt von den Einkünften abzuziehen; von den Einkünften abzuziehen ist weiters der mit einer Kreditfinanzierung verbundene Zinsaufwand; diese Vorgangsweise schließt einen gleichzeitigen Abzug tatsächlich geleisteter Kreditrückzahlungen aus
GZ 4 Ob 218/08z, 24.02.2009
Der Unterhaltsschuldner (Antragsgegner) ist Vater der drei minderjährigen Antragssteller. Er bezieht Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von Immobilien und hat beträchtliche Schulden in Form von Krediten, die iZm dem Erwerb und der Erhaltung der Immobilien entstanden sind. Strittig ist, inwieweit die Kreditrückzahlungsraten in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sind.
OGH: Als "reale" Betriebsausgabe ist insbesondere ein Aufwand für die Anschaffung oder Herstellungen von Wirtschaftsgütern anzusehen, soweit er wegen der damit verbundenen Ermöglichung weiterer Einkünfte (auch) im Interesse des Unterhaltsberechtigten liegt und nicht von vornherein unangemessen hoch ist. Unterschiedlich beurteilt wird jedoch die Frage, wie ein solcher Aufwand konkret zu berücksichtigen ist. In der Rechtsprechung gibt es dafür zwei Ansätze: die Aufteilung des Anschaffungsaufwands auf die durchschnittliche Nutzungsperiode, allenfalls unter weiterer Berücksichtigung eines aufgrund einer Fremdfinanzierung anfallenden Zinsaufwands, und - insbesondere iZm der Vermietung von Immobilien - der Abzug der konkreten Rückzahlungen eines Kredits, der für die Anschaffung oder Errichtung aufgenommen worden war.
Es liegt auf der Hand, dass die beiden zuvor geschilderten Berechnungsmethoden nicht gleichzeitig angewendet werden können. Denn würden die AfA und der Zinsaufwand einerseits und die Aufwendungen für die Kreditrückzahlung andererseits kumulativ von den erzielten Einkünften abgezogen, so führte dies zu einer doppelten Minderung der Bemessungsgrundlage. Daher ist es zwingend erforderlich, eines der beiden Modelle zu wählen.
Die Lehre folgt, soweit das Problem erörtert wird, der betriebswirtschaftlichen Sicht. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.
Allgemein gilt: Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage sind Investitionen eines selbständig tätigen Unterhaltsschuldners, die der Erzielung weiterer Einnahmen dienen und nicht unangemessen hoch sind, auf die gewöhnliche Nutzungsdauer verteilt von den Einkünften abzuziehen. Als Anhaltspunkt für die Nutzungsdauer können die steuerrechtlichen Ansätze für die (lineare) Abschreibung für Abnutzungen (AfA) herangezogen werden. Von den Einkünften abzuziehen ist weiters der mit einer Kreditfinanzierung verbundene Zinsaufwand. Diese Vorgangsweise schließt einen gleichzeitigen Abzug tatsächlich geleisteter Kreditrückzahlungen aus.