Bei der Feststellung der Unterhaltsbemessungsgrundlage ist der tatsächliche Betreuungsaufwand und nicht allein das gewährte Pflegegeld heranzuziehen
GZ 1 Ob 217/08f, 26.02.2009
Der Unterhaltschuldner begehrte unter Hinweis auf seine 100%ige Invalidität die Enthebung von seiner Unterhaltspflicht mit Erreichen der Volljährigkeit seines Sohnes, da dieser als Lehrling infolge der ihm zustehenden Lehrlingsentschädigung samt anteiligen Sonderzahlungen und Fahrtkostenzuschuss selbsterhaltungsfähig sei. Von den Vorinstanzen wurde dieser Antrag abgelehnt, weil trotz der Unterhaltspflicht das Einkommen des Vaters nicht unter das Existenzminimum sinke.
OGH: Das Pflegegeld stellt lediglich einen pauschalierten Aufwandersatz für pflegebedingte Mehraufwendungen dar. Der Aufwand für die tatsächliche Betreuung kann daher auch über das gewährte Pflegegeld hinausgehen. In diesem Fall mindert der krankheitsbedingte Mehraufwand die Unterhaltsbemessungsgrundlage, sodass bei der Beurteilung des Unterschreitens des Existenzminimums auf den tatsächlichen Aufwand abzustellen ist und nicht allein auf den Umfang des gesetzlichen Pflegegeldes.