Home

Zivilrecht

OGH: Zur Verletzung des Persönlichkeitsrechts bei kritisierender Domain

Die Verwendung einer "kritisierenden" Domain verletzt das Persönlichkeitsrecht des Namensträgers nicht, wenn das Informationsinteresse höher zu bewerten ist als das Interesse des Namensträgers, nicht iZm kritischen Äußerungen über seine Waren oder Dienstleistungen genannt zu werden

20. 05. 2011
Gesetze: § 43 ABGB, § 16 ABGB
Schlagworte: Persönlichkeitsrechte, Verletzung des Persönlichkeitsrechts auf Namensanonymität durch kritisierende Domain, Interessenabwägung zwischen Informationsinteresse der Kunden und dem Interesse des Namensträgers nicht iZm kritischen Äußerungen über seine Waren

GZ 17 Ob 2/09g, 24.02.2009
Die Klägerin ist auf dem Gebiet der Mauertrockenlegung tätig. Sie tritt unter dem Firmenschlagwort "Aquapol" auf, das mit dem Wortbestandteil einer für sie registrierten Gemeinschaftsmarke übereinstimmt, und ist Berechtigte der Domain www.aquapol.at. Der Beklagte ist Berechtigter der Domain www.aquapol-unzufriedene.at. Die Klägerin begehrt Unterlassung der Verwendung von "aquapol" insbesondere zur Kennzeichnung von Websites.
OGH: Die bloße Namensnennung berührt mangels Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung nicht das Namensrecht, sondern das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Dabei kann es um Fragen des Anonymitätsschutzes gehen. Das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitete Recht auf Namensanonymität untersagt es Dritten, den Namen in einem bestimmten Zusammenhang zu erwähnen, wenn der Namensträger dazu keinen Anlass gegeben hat. Wird der Name in einem Medium genannt, dann sind das in der Namensanonymität konkretisierte Persönlichkeitsrecht und der Schutz der Privatsphäre gegen das Informationsinteresse abzuwägen. Ist die Namensnennung nicht gesetzlich verboten und hat der Namensträger einen sachlichen Anlass zur Nennung seines Namens gegeben, dann wiegt das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit regelmäßig schwerer als der Schutz der Privatsphäre.
Für die Zulässigkeit "kritisierender" Domains kann nichts anderes gelten als für die Zulässigkeit kritischer Auseinandersetzungen in anderen Medien. Dass die Kritik nicht (zB) in einem Buchtitel oder in der Überschrift eines Zeitschriftenbeitrags, sondern in einer "kritisierenden" Domain ausgedrückt wird, kann rechtlich keinen Unterschied bedeuten.
"Kritisierende" Domains sind daher zulässig, wenn der Name als Signal gebraucht wird, um Interessenten auf die Kritik aufmerksam zu machen, und der Benutzer bei Anzeige der Seite diese Umstände unmittelbar erkennt. Das gilt insbesondere dann, wenn sich bereits aus der Second Level Domain (etwa, wie im vorliegenden Fall, in Form eines distanzierenden Zusatzes) ergibt, dass es sich nicht um das Angebot des (kritisierten) Namensträgers, sondern um dasjenige eines Dritten handelt.
Weitere Zulässigkeitsvoraussetzung ist, dass dem Namensträger die Möglichkeit erhalten bleibt, seinen eigenen Namen als Domain registrieren zu lassen. Zu prüfen ist weiters, ob dem Domaininhaber nicht auch andere ebenso geeignete Zeichen als Domain zur Verfügung stehen, um kritische Informationen über den Namensträger im Internet anzubieten.
Bei der gebotenen Interessenabwägung ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht des kritisierten Namensträgers dem vom Domaininhaber mit der Wahl seiner Domain ausgeübten Grundrecht der Meinungsfreiheit gegenüberzustellen. Wendet man diese Grundsätze im vorliegenden Fall an, ist der Unterlassungsanspruch der Klägerin zu verneinen.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at