Ein Antrag nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG kann nur gegen alle Miteigentümer eines Hauses als Vermieter gerichtet werden
GZ 5 Ob 9/09y, 03.03.2009
OGH: Wer die Parteien des verfahrensgegenständlichen Mietvertrags sind, ist keine Beweisfrage, sondern rechtliche Schlussfolgerung aus § 2 Abs 1 MRG, wonach Hauptmietrechte nur bei einer für alle Miteigentümer der Liegenschaft geltenden Vertretungsmacht des kontrahierenden schlichten Miteigentümers entstehen können.
Ein Antrag nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG kann nur gegen alle Miteigentümer eines Hauses als Vermieter gerichtet werden, weil das Begehren gegen alle diese Personen notwendigerweise ein und dasselbe sein muss. Allfällige abweichende Vorstellungen der den Mietvertrag abschließenden Personen sind in diesem Zusammenhang unbeachtlich.
Der mit dem Fruchtnießer einer Wohnung abgeschlossene Mietvertrag begründet keine Hauptmiete. Hauptmiete liegt ausdrücklich nur dann vor, wenn der Mietvertrag mit dem Eigentümer oder mit dem dinglich oder obligatorisch berechtigten Fruchtnießer der Liegenschaft abgeschlossen wurde. Damit wird allerdings nicht ausgeschlossen, dass ein Fruchtnießer einer Wohnung, der gleichzeitig Miteigentümer des Hauses ist, aufgrund der ihm eingeräumten Rechte als Stellvertreter für die Gesamtheit der Miteigentümer einen Hauptmietvertrag abschließen kann.
Grundsätzlich sind an die Bestimmtheit eines Begehrens in einem außerstreitigen Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Auch die Möglichkeiten einer Berichtigung der Parteienbezeichnung sind großzügig zu handhaben. Ein Antrag bei der Schlichtungsstelle gem § 37 Abs 1 Z 8 MRG ist im Zweifel schon dann inhaltlich als gegen die "Vermieterseite" ("Hausinhabung") als eingebracht anzusehen, wenn er nur gegen die namentlich genannte Person (oder deren Rechtsnachfolger) gerichtet wurde, die im Mietvertrag als Hauseigentümer und Vermieter aufscheint. Dies ermöglicht und erfordert die amtswegige Beiziehung der übrigen Miteigentümer. Die Möglichkeit einer derartigen Umdeutung des Antrags ist aber eine Frage des Einzelfalls, die nur bei einer groben Fehlbeurteilung eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG aufwirft. Von der Möglichkeit der Berichtigung einer irrtümlichen Parteibezeichnung kann kein Gebrauch gemacht werden, wenn der Kläger nach Erörterung des Problems auf der von ihm gewählten Bezeichnung ausdrücklich beharrt.