Um eine öffentliche Urkunde iSd § 33 Abs 1 lit d GBG zu sein, muss der Bescheid die Qualität eines Exekutionstitel iSv § 1 Z 10 EO haben
GZ 5 Ob 234/08k, 10.02.2009
OGH: Öffentliche Urkunden, aufgrund deren nach § 33 Abs 1 lit d GBG Einverleibungen stattfinden können, sind solche, die die Eigenschaft eines gerichtlich vollziehbaren Ausspruches einer öffentlichen Behörde haben. Dazu gehören insbesondere rechtskräftige Erkenntnisse, Beschlüsse über bücherliche Einverleibungen und Löschungen zur Ausführung des Verteilungsbeschlusses (§ 237 EO), aber auch zB Amtsbestätigungen.
Urkunden haben nur dann die Eigenschaft eines gerichtlich vollziehbaren Ausspruchs einer öffentlichen Behörde und können damit gem § 33 Abs 1 lit d GBG zur grundbücherlichen Einverleibung eines Rechts führen, wenn sie eine darauf abzielende gerichtliche Exekution - konkret eine Exekutionsführung nach § 350 EO - gestatten.
Nach § 1 Z 10 EO kommen als Exekutionstitel auch Entscheidungen über privatrechtliche Ansprüche, welche von Verwaltungsbehörden oder anderen hiezu berufenen öffentlichen Organen gefällt wurden und einem die Exekution hemmenden Rechtszug nicht mehr unterworfen sind, in Frage, sofern die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den Gerichten überwiesen ist. Für einen auf den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gegründeten Anspruch besteht diese Möglichkeit daher nur dann, wenn die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den Gerichten übertragen ist. Bei einem behördlichen Bescheid ist daher zu prüfen, ob er überhaupt eine Leistung anordnet; wenn ja, ob die Leistung unmittelbar erzwingbar ist oder die Durchsetzbarkeit von weiteren nicht nur verfahrensrechtlichen Voraussetzungen abhängig ist, und schließlich, ob den Gerichten die Vollzugspflicht oder wenigstens -möglichkeit zukommt. Ob es einer Exekution, dh einer zwangsweisen Durchsetzung der angeordneten Leistung tatsächlich bedarf, ist nicht wesentlich.
Bei öffentlichen Urkunden nach § 33 Abs 1 lit d GBG kann es sich auch um amtliche Bestätigungen über die Ergebnisse eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens handeln. Um eine öffentliche Urkunde iSd § 33 Abs 1 lit d GBG zu sein, muss der Bescheid die Qualität eines Exekutionstitel iSv § 1 Z 10 EO haben.
Werden Liegenschaften enteignet, wirkt die Eintragung des Begünstigten im Grundbuch nach einem außerbücherlichen Vollzug nur mehr deklarativ, wird die Einverleibung aber vor einem Vollzug erzwungen, konstitutiv. Nichts anderes kann gelten, wenn es vor dem Vollzug der Enteignung zu einer freiwilligen Einverleibung des Eigentumsrechts des Enteigners im Einvernehmen mit dem Enteigneten kommt. Auch in diesem Fall wirkt daher die Einverleibung des Eigentumsrechts des Enteigners konstitutiv, sodass es eines Nachweises des Vollzugs der Enteignung nicht bedarf. Damit erweist sich ein als Enteignungsbescheid zu qualifizierende Rechtsakt einer Gemeinde als eine grundsätzlich taugliche Grundlage für die Einverleibung des Eigentumsrechts dieser Gemeinde an den an sie abzutretenden Grundflächen. Schon mangels Festsetzung einer Enteignungsentschädigung bedarf es keines Nachweises über deren Erlag oder Sicherstellung. Ebensowenig ist der urkundliche Beleg des Vollzugs der Enteignung erforderlich, wenn die Antragstellung zur grundbücherlichen Durchführung durch die Enteigneten selbst erfolgt.
Voraussetzung für den Eigentumserwerb des Enteigners ist (jedenfalls) die Rechtskraft des Enteignungsbescheids. Findet sich die notwendige Beurkundung dieses Kriteriums am Bescheid einer Gemeinde nicht, dann fehlt ein entsprechender Nachweis und es liegt somit ein Eintragungshindernis vor.
Nach § 89c Abs 5 GOG iVm § 11 Abs 1a ERV 2006 besteht neben der generellen Verpflichtung für Rechtsanwälte und Notare, sich des elektronischen Rechtsverkehrs zu bedienen, bis zur Erlassung einer neuen Verordnung die Möglichkeit, die im Grundbuchsverfahren im Original vorzulegenden Beilagen wie bisher in Papierform vorzulegen, wenn im Einzelfall glaubhaft gemacht wird, dass die konkreten technischen Möglichkeiten für den elektronischen Rechtsverkehr noch nicht bestehen. In einem solchen Fall ist die den Rechtsanwälten und Notaren auferlegte Verpflichtung, im Einzelfall glaubhaft zu machen, dass für den Einschreiter die konkreten technischen Möglichkeiten noch nicht bestehen, eine reine Ordnungsvorschrift, der - ohne dass damit ein Verstoß gegen § 122 Abs 2 GBG gesetzt würde - jederzeit entsprochen werden kann.