Liegt bei einem Scheidungsfolgenvergleich ein auffallendes Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen vor, fehlt es aber an einem der subjektiven Elemente von Wucher, so liegt dennoch Sittenwidrigkeit nach § 879 Abs 1 ABGB vor, wenn ein zusätzliches, dieses ausgleichendes Element der Sittenwidrigkeit hinzutritt
GZ 4 Ob 240/08k, 24.02.2009
Der Kläger bekämpft den anlässlich der einvernehmlichen Ehescheidung abgeschlossenen Scheidungsvergleich hinsichtlich der darin vereinbarten (wertgesicherten) Unterhaltsleistung von 2.750 EUR monatlich wegen Sittenwidrigkeit.
OGH: Auch ein Vergleich über die Scheidungsfolgen nach § 55a Abs 2 EheG kann wegen Willensmängeln oder Sittenwidrigkeit angefochten werden.
Liegt bei einem Scheidungsfolgenvergleich ein auffallendes Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen vor, fehlt es aber an einem der subjektiven Elemente von Wucher, so liegt dennoch Sittenwidrigkeit nach § 879 Abs 1 ABGB vor, wenn ein zusätzliches, dieses ausgleichendes Element der Sittenwidrigkeit hinzutritt. Das kann dann vorliegen, wenn die Erfüllung des Vergleichs - für den anderen bei Abschluss des Vergleichs erkennbar - die wirtschaftliche Existenz des Anfechtenden bedroht.
Im Allgemeinen wird dem Unterhaltspflichtigen die Existenzgrundlage nicht entzogen, wenn ihm mindestens noch Einkünfte in der Höhe des Richtsatzes für die Ausgleichszulage verbleiben, weil davon ausgegangen werden kann, dass die Rechtsordnung, auf deren Wertungsgesichtspunkte es bei der Sittenwidrigkeit ankommt, dem Unterhaltspflichtigen dieselben Einschränkungen zumutet, die sie von einem Pensionsberechtigten verlangt.
Zur Beurteilung der Sittenwidrigkeit einer vergleichsweisen Unterhaltsverpflichtung sind nicht nur die im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses herrschenden Verhältnisse maßgebend, sondern auch die Einkommensentwicklung und Vermögensentwicklung in der Vergangenheit und die Erwartung in der Zukunft; das ist bei Selbständigen der Durchschnitt aus mehreren Jahren.
Die Lösung der Frage, ob Sittenwidrigkeit vorliegt, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab.