§ 42 KBGG trifft keine Aussage zur Frage der Einbeziehung des Kinderbetreuungsgeldes in die Unterhaltsbemessungsgrundlage für die Beurteilung einer Unterhaltspflicht des Kinderbetreuungsgeldbeziehers
GZ 10 Ob 112/08f, 24.2.2009
Die minderjährige L lebt im Haushalt ihrer Großmutter. Ihre Mutter ist geringfügig beschäftigt und dazu verpflichtet, ihrer Tochter monatlich Geldunterhalt zu zahlen. Sie gibt schließlich diese Beschäftigung auf. Für die Betreuung eines weiteren Kindes erhält sie Kinderbetreuungsgeld. Der für L zuständige Jugendwohlfahrtträger begehrt dieses Kinderbetreuungsgeld bei der Unterhaltsbemessung für L zu berücksichtigen.
OGH: § 42 KBGG trifft keine Aussage zur Frage der Einbeziehung des Kinderbetreuungsgeldes in die Unterhaltsbemessungsgrundlage für die Beurteilung einer Unterhaltspflicht des Kinderbetreuungsgeldbeziehers. Es entscheiden die allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätze über die entsprechende Behandlung des Kinderbetreuungsgeldes. Sozialleistungen, die für den Allgemeinbedarf des Empfängers zur Verfügung stehen, fallen nach stRsp unabhängig von einer Zweckbestimmung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage.
Dies gilt auch für das Kinderbetreuungsgeld, zumindest wenn ihm Einkommensersatzfunktion zukommt: Auch im hier gegebenen Fall wird von der Mutter "langes" und damit unter dem Existenzminimum liegendes Kinderbetreuungsgeld bezogen, das für die Betreuung eines Kindes im eigenen Haushalt verwendet wird.
Wie schon zu § 12a FamLAG bestehen gegen die unterschiedliche Behandlung des Kinderbetreuungsgeldbezugs einerseits bei Unterhaltsansprüchen und andererseits bei Unterhaltspflichten keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Nach stRsp des VfGH kommt dem einfachen Gesetzgeber bei der Gewährung familienfördernder Maßnahmen ein großer Gestaltungsspielraum zu.