Zwar können freiwillige Unterhaltsleistungen, die die Lebensgefährtin des Unterhaltspflichtigen an diesen leistet, und die nicht dazu gedacht sind, unterhaltsberechtigte Kinder des Lebensgefährten zu unterstützen, nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen werden, jedoch muss sich der Unterhaltspflichtige iSd Anspannungstheorie die möglichen öffentlich-rechtlichen Leistungen anrechnen lassen, wenn er es aus in seiner Sphäre liegenden Gründen unterlässt, einen Antrag auf Gewährung öffentlich-rechtlicher Leistungen zu stellen oder wenn er diese nur aus in seiner Sphäre liegenden Gründen - wie eben den Unterhaltsleistungen seiner Lebensgefährtin- nicht erhält
GZ 8 Ob 76/08x, 23.02.2009
Der unterhaltsverpflichtete Vater der mj M hat va aufgrund seines Gesundheitszustandes keine intakten Arbeitsplatzfindungschancen. Sein einziges Einkommen sind freiwillige Unterstützungen seiner Lebensgefährtin. Sein Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe wurde wegen des Einkommens seiner Lebensgefährtin abgewiesen. Das für M zuständige Amt für Jugend und Familie stellt unter Bezugnahme auf den Anspannungsgrundsatz im Unterhaltsrecht einen Antrag auf Erhöhung der Unterhaltszahlungen des Vaters.
OGH: Im Wesentlichen lässt sich der folgende Fall auf Grundlage der bisher vorliegenden Feststellungen dahin zusammenfassen, dass der unterhaltsverpflichtete Vater über keinerlei Einkommen verfügt, keine Chance auf einen Arbeitsplatz hat und nur von den freiwilligen Unterhaltsbeiträgen seiner Lebensgefährtin lebt. Dass aber derartige freiwillige "Unterhalts"zahlungen, die nicht dazu gedacht sind, unterhaltsberechtigte Kinder (des anderen Partners) zu unterstützen, nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage herangezogen werden, ist nunmehr überwiegend anerkannt.
Maßgeblich ist hier vielmehr, dass dann, wenn es der Unterhaltspflichtige aus in seiner Sphäre liegenden Gründen unterlässt, einen Antrag auf Gewährung öffentlich-rechtlicher Leistungen zu stellen oder wenn er diese nur aus in seiner Sphäre liegenden Gründen - wie eben den Unterhaltsleistungen eines Lebensgefährten - nicht erhält, er sich diese möglichen öffentlich-rechtlichen Leistungen iSd Anspannungstheorie anrechnen lassen muss. Die Frage, welche öffentlich-rechtlichen Leistungen dem Vater aber zustehen würden, wenn er entsprechende Anträge stellen bzw nicht bloß Leistungen von der Lebensgefährtin erhalten würde, wurde bisher nicht weiter erörtert und es wurden auch keine dahingehenden Feststellungen getroffen. So liegen etwa keine ausreichenden Feststellungen dazu vor, ob der Vater bei einem Antrag Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension hätte.
Im fortgesetzten Verfahren wird also zuerst das bereits vorliegende Sachverständigengutachten dahingehend zu ergänzen sein, ob - ausgehend von einem Antrag auf Berufsunfähigkeitspension - ein solcher Anspruch bestehen würde. Sollte dies nicht der Fall sein, werden die anderen möglichen öffentlichen Unterstützungsleistungen, die wegen der Alimentierung durch die Lebensgefährtin auch bei einer entsprechenden Antragstellung nicht anfallen könnten, wie etwa Notstandshilfe oder Sozialhilfe, zu erörtern und hierüber entsprechende Feststellungen zu treffen sein.