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Zivilrecht

OGH: Zur Abtretung einer künftigen Forderung an den VKI

Verbandsklagen können nur solche Ansprüche zum Gegenstand haben, die (rechtswirksam) abgetreten werden können und die in den Wahrnehmungsbereich des klagenden Verbands fallen

20. 05. 2011
Gesetze: § 29 KSchG, §§ 1392 ff ABGB
Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Forderungsabtretung, Abtretung einer künftigen Forderung an einen Verbraucherverband, Rechtswirksamkeit der Abtretung, Forderung im Wahrnehmungsbereich des klagenden Verbandes

GZ 4 Ob 208/08d, 24.2.2009
Dem Ehepaar V wurde von der beklagten Bank ein Darlehen gewährt. Eine im Vertrag enthaltene Zinsklausel erwies sich als teilnichtig. Das Ehepaar V trat ihre Forderungen gegen die Bank an den VKI ab, der nun die richtige Berechnung der noch aushaftenden Darlehenssumme und des sich daraus ergebenden (richtigen) Kontostands begehrt.
OGH: Der Kläger leitet seine Aktivlegitimation aus der den in § 29 KSchG genannten Verbänden gesetzlich eingeräumten Befugnis ab, individuelle Ansprüche, die ihnen zur Geltendmachung abgetreten werden, klageweise geltend zu machen. Diese Befugnis erfasst alle Ansprüche (unabhängig von ihrer Natur), die abgetreten werden können und deren Wahrnehmung in den Aufgabenbereich der in § 29 KSchG genannten Verbände fällt.
Entscheidend ist daher, ob die künftige Forderung der Darlehensnehmer auf Rückersatz zuviel bezahlter Zinsen Gegenstand einer Abtretung an den Kläger sein konnte und ob - bejahendenfalls - die eingeklagten Ansprüche als Hilfsansprüche von diesem Rückersatzanspruch umfasst sind.
Unstrittig ist, dass die Beklagte den Ehegatten V***** ein Darlehen in Gestalt eines Verbraucherkredits (§ 33 BWG) gewährt hatte, der zum Zeitpunkt 31. 12. 2005 noch mit einem (von der Beklagten errechneten und vom Kläger bestrittenen) Saldo von 70.381,09 EUR aushaftete. Die Bereicherung des Darlehensgebers wegen den Darlehensnehmern überhöht verrechneter und von diesen geleisteter Darlehenszinsen im Fall der Zahlung von Pauschalraten (Zinsen und Kapital) tritt erst mit der Tilgung aller Rückzahlungsansprüche des Darlehensgebers ein. Daraus folgt für den konkreten Fall, dass eine allfällige Bereicherung der beklagten Partei wegen der behaupteten Zahlung überhöhter Zinsen durch die Kreditnehmer zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz noch nicht eingetreten war. Der Anspruch auf Rückzahlung überhöhter Zinsen ist daher noch nicht entstanden.
Auch künftige Forderungen, die nach der Person des Schuldners und nach dem Grundverhältnis, aus dem die Forderung zwischen den beteiligten Personen in Zukunft entstehen soll, bestimmt sind, können abgetreten werden. Wird eine künftige Forderung abgetreten, so erwirbt der Zessionar die Forderung zwar erst dann tatsächlich, wenn sie entstanden ist, die Einigung über die Zession kann jedoch schon vor diesem Zeitpunkt erfolgen. Durch die Zession tritt eine Änderung der Rechtszuständigkeit der Forderung ein, wobei der Rechtsübergang bereits im Zeitpunkt der Zessionsvereinbarung erfolgt.
Wendet man diese Grundsätze im vorliegenden Fall an, so konnte die behauptete (künftige) Forderung der Darlehensnehmer auf Rückersatz zu viel bezahlter Zinsen an den Kläger abgetreten werden. Mit deren Abtretung geht auch der zunächst nur aus dem Darlehensvertrag abzuleitende Anspruch der Darlehensnehmer auf den richtigen, jeweils aktuellen Kontostand auf den Zessionar über. Wurde nämlich dem Zessionar die Forderung der Darlehensnehmer auf den künftigen Zinsschaden abgetreten, so kommt ihm als Hilfsanspruch auch das Recht zu, die richtige Berechnung der noch aushaftenden Darlehenssumme und des sich daraus ergebenden (richtigen) Kontostands zu fordern. Die vom Kläger hier geltend gemachten Ansprüche auf Berichtigung des Kontostands und - daraus resultierend - auf Anpassung der Ratenhöhe sind als Hilfsansprüche von der Abtretung umfasst.
Dass eine auf die Nichtigkeit der Zinsanpassungsklausel aus den Gründen des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG gestützte Forderung auf Rückersatz zu viel verrechneter (und erhaltener) Zinsen und damit auch die mit einem derartigen Anspruch verbundenen Hilfs- und Nebenansprüche in den Wahrnehmungsbereich des klagenden Verbands fallen, ist nicht zweifelhaft.
Sollte das fortzusetzende Verfahren ergeben, dass die Forderung der Darlehensnehmer auf Rückersatz zu viel bezahlter Zinsen an den Kläger abgetreten wurde, so wäre nach dem oben Gesagten auch dessen Aktivlegitimation zu bejahen und der geltend gemachte Anspruch inhaltlich zu behandeln.

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