Gerichte sind an rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörde grundsätzlich gebunden, und zwar selbst dann, wenn diese Verfügungen unvollständig oder fehlerhaft sein sollten
GZ 5 Ob 220/08a, 10.02.2009
OGH: Unterlässt der Vermieter durchzuführende Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten, so hat ihm das Gericht (die Gemeinde, § 39) gem § 6 Abs 1 erster Satz MRG auf Antrag die Vornahme der Arbeiten binnen angemessener, ein Jahr nicht übersteigender Frist aufzutragen. Über Anträge auf Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten (§§ 3, 4 und 6 MRG) hat nach § 37 Abs 1 Z 2 MRG das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Miethaus gelegen ist, zu entscheiden. Nach Maßgabe des § 39 Abs 1 MRG darf ein Verfahren nach § 37 Abs 1 MRG bei Gericht nur eingeleitet werden, wenn die Sache vorher bei der Gemeinde (Schlichtungsstelle) anhängig gemacht worden ist. Der in Rechtskraft erwachsene Auftrag zur Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten nach § 6 Abs 1 MRG ist ein Exekutionstitel, der gem § 6 Abs 2 MRG nach fruchtlosem Ablauf der zur Vornahme der Arbeiten bestimmten Frist jeden Mieter des Hauses und die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich als betreibende Partei zum Antrag berechtigt, zum Zweck der Durchführung der aufgetragenen Arbeiten, der Aufnahme und Tilgung des erforderlichen Kapitals und der ordnungsgemäßen Erhaltung und Verwaltung des Hauses bis zur Tilgung des Kapitals für das Haus einen Verwalter zu bestellen. Zum Verwalter können, wenn sie sich dazu bereit erklären, bestellt werden: Die Gemeinde, ein von der Gemeinde vorgeschlagener oder ein hiezu sonst geeigneter Dritter. Über den Exekutionsantrag entscheidet das im § 37 Abs 1 MRG bestimmte Bezirksgericht im Verfahren außer Streitsachen, es sei denn, dass für das Haus bereits eine Zwangsverwaltung nach §§ 97 ff EO anhängig ist. Ist Letzteres der Fall, so hat das Exekutionsgericht dem bestellten Zwangsverwalter aufzutragen, die aufgetragenen Arbeiten vordringlich durchzuführen.
Gerichte sind an rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörden grundsätzlich gebunden, und zwar selbst dann, wenn diese Verfügungen unvollständig oder fehlerhaft sein sollten. Dabei schließt die Bindung der Gerichte an rechtskräftige Verwaltungsbescheide auch die Prüfung aus, ob diese durch das Gesetz gedeckt sind. Es zählt nämlich zum Kernbereich des rechtsstaatlichen Prinzips, dass in der Regel alle staatlichen Organe an individuelle Rechtsakte, stammen sie von diesem selbst oder aber von anderen Staatsorganen, gebunden sind. Eine andere Auffassung würde dazu führen, dass jedes Organ bei jeder sich bietenden Gelegenheit eigenständig und unabhängig von den von den Parteien im Rechtsweg, allenfalls sogar bei Höchstgerichten erstrittenen Rechtspositionen neu entscheiden könnte; dies ist mit dem Trennungsgrundsatz des Art 94 B-VG im Verhältnis von Justiz und Verwaltung nicht vereinbar. Eine Ausnahme besteht nur für sogenannte "absolut nichtige" Verwaltungsakte. Der OGH hat sich bereits mehrfach mit dem fraglichen Vorliegen absolut nichtiger Verwaltungsakte befasst. Dabei wurde überwiegend der allgemeine Grundsatz geprägt, absolut nichtig sei ein Verwaltungsakt dann, wenn die Verwaltungsbehörde offenkundig unzuständig gewesen sei, ihren Wirkungskreis überschritten oder einen offenkundig und zweifellos unzulässigen Verwaltungsakt gesetzt habe. In der Praxis wird dann allerdings sehr selten eine solche absolute Nichtigkeit angenommen und bei der dahin gehenden Prüfung recht restriktiv vorgegangen. Mit § 39 Abs 1 MRG iVm § 37 Abs 1 MRG liegt eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Tätigkeit der Schlichtungsstelle in mietrechtlichen Verfahren vor. Die rechtskräftige Verwalterbestellung durch die Schlichtungsstelle ist aufrechter und von den Gerichten zu beachtender Bestandteil des bisherigen Verfahrens. Es muss daher nicht zunächst eine neuerliche Verwalterbestellung durch das Außerstreitgericht erfolgen.
Hat die Schlichtungsstelle ihre Zuständigkeit zur Bestellung des Verwalters und folglich zur Durchführung des besonderen Exekutionsverfahrens nach § 6 Abs 2 MRG in Anspruch genommen, so ist dies zwar unrichtig, aber rechtskräftig und zunächst auch für die Gerichte bindend. Ist die Verwalterbestellung durch die Schlichtungsstelle vor Jahren erfolgt und in Rechtskraft erwachsen, dann kann eine Abziehung zu Gericht nach § 40 Abs 1 MRG nicht mehr in Frage kommen. Die Anwendung des § 40 Abs 2 MRG setzt voraus, dass das Verfahren deshalb nicht zum Abschluss gelangt ist, weil die Schlichtungsstelle über den ihr vorgelegenen Sachantrag nicht entschieden hat.