Auch der Widerruf, die Unterschiebung und die Verfälschung eines letzten Willens sind als Verfehlungen iSd § 542 ABGB zu werten
GZ 8 Ob 112/08s, 23.02.2009
Die Erblasserin hinterließ eine orthografisch und grammatikalisch fehlerhafte sowie inhaltlich missverständliche letztwillige Verfügung aus 1988. Die beiden Klägerinnen begehren die inter-partes Feststellung ihrer Ungültigkeit und berufen sich auf ein mündliches Testament aus 2004.
OGH: Nach § 542 ABGB machen Handlungen oder Unterlassungen erbunwürdig, die in der Absicht geschehen, den Willen des Erblassers zu vereiteln. Die dazu in der zitierten Gesetzesstelle enthaltene Aufzählung ist nicht taxativ. Auch der Widerruf, die Unterschiebung und die Verfälschung eines letzten Willens sind als Verfehlungen iSd § 542 ABGB zu werten. Träfe es daher zu, dass sich die Klägerinnen in der Absicht, den Willen der Erblasserin zu vereiteln, auf ein mündliches Testament berufen haben, von dem sie wussten, dass es nie errichtet wurde, wären sie tatsächlich iSd § 542 ABGB erbunwürdig.