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Zivilrecht

OGH: Nachbarrecht - von öffentlichen Straßen ausgehende (un)zulässige Immissionen

Eine öffentliche Straße gilt als behördlich genehmigte Anlage iSd § 364a ABGB; solange sie nur in einer dem öffentlichen Interesse dienenden Weise angelegt, instandgehalten und betreut und dabei das nötige Maß nicht überschritten wird, liegt noch keine nach § 364 Abs 2 ABGB unzulässig Immission vor

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 364 f ABGB
Schlagworte: Nachbarrecht, nachbarrechtliche Ansprüche auch im Verhältnis zu öffentlichen Straßen, Gesetz als Rechtstitel für unmittelbare Zuleitung oder körperliche Einwirkung, unzulässige Immission wenn Anlegung, Instandhaltung oder Betreuung der öffentlichen Straße

GZ 4 Ob 239/08p, 24.02.2009
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstückes, auf dem sie ohne vorherige behördliche Genehmigung einen Zaun errichten ließ. Durch die Schneeräumung auf einer an das Grundstück angrenzenden Güterstraße im Eigentum der beklagten Gemeinde kam es zu Schäden am Zaun. Die Klägerin begehrt Ersatz der gesamten Reparaturkosten.
OGH: Öffentliche Straßen werden nach stRsp als Anlagen iSd § 364a ABGB behandelt; die nachbarrechtlichen Ansprüche gelten also auch im Verhältnis zwischen einem Privatgrundstück und einer öffentlichen Straße.
Es mag zwar zutreffen, dass unmittelbare Zuleitungen aus genehmigten Anlagen ebenso wie unmittelbare körperliche Einwirkungen grundsätzlich vom betroffenen Nachbarn nicht zu dulden sind, im vorliegenden Fall ist aber zu beachten, dass öffentlich-rechtliche Normen (§ 21 Abs 3 Oö StraßenG 1991) vorschreiben, dass die Eigentümer von Grundstücken, die in einem Abstand bis zu 50 m neben einer öffentlichen Straße liegen, verpflichtet sind, "den freien, nicht gesammelten Abfluss des Wassers von der Straße und die Ablagerung des im Zuge der Schneeräumung von der Straße entlang ihrer Grundstücke entfernten Schneeräumguts auf ihrem Grund ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden". Insoweit liegt also ein besonderer Rechtstitel für eine "unmittelbare Zuleitung oder körperliche Einwirkung" vor.
In diesem Zusammenhang hat der OGH auch bereits mehrfach ausgesprochen, dass noch keine nach § 364 Abs 2 ABGB unzulässige Immission vorliegt, wenn eine öffentliche Straße in einer dem öffentlichen Interesse dienenden Weise angelegt, instandgehalten und betreut und dabei das nötige Maß nicht überschritten wird.
Der von der Klägerin erhobene Schadenersatzanspruch würde daher voraussetzen, dass die schadenskausale körperliche Einwirkung durch den geräumten und abgelagerten Schnee jenes Maß überschreitet, das für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Betreuung der Straße erforderlich ist. Im Gegensatz zu der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht kommt es im vorliegenden Fall daher sehr wohl darauf an, ob die Schneeräumung in den Wintern 2005/06 und 2006/07 in einer das notwendige Ausmaß überschreitenden Weise erfolgte, also eine die ortsübliche Benützung des Straßengrundstücks der Beklagten überschreitende Schneeräumung und -ablagerung erfolgte. Hiezu fehlen bislang Tatsachenfeststellungen.

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