Die Bank ist berechtigt, die Gutschrift auf dem Konto des Überweisungsempfänger zu stornieren und einen allfälligen Rückersatzanspruch zu fordern, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Gutschrift kein gültiger Überweisungsauftrag zugrunde lag, weil der scheinbar Überweisende Opfer einer "Phishing"-Attacke war
GZ 2 Ob 107/08m, 19.02.2009
Die Beklagte erhielt als "Geldkurier" eines englischen Unternehmens eine Gutschrift auf ihr Konto. Sie behob den überwiesenen Betrag und veranlasste den Weitertransfer. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass der angeblich Überweisende Opfer einer "Phishing"-Attacke war und keinen Überweisungsauftrag erteilt hatte, stornierte die Bank die Gutschrift auf dem Konto der Beklagten, weshalb dieses einen Debet aufwies, auf dessen Rückzahlung sich das Klagebegehren richtete.
OGH: Ein Überweisungsauftrag an eine Bank gilt als Sonderfall der bürgerlich-rechtlichen Anweisung. Der Überweisungsempfänger erwirbt aufgrund eines derartigen Überweisungsauftrags noch keinen unmittelbaren Rechtsanspruch gegen die Bank. Ein solcher Anspruch entsteht erst mit der Gutschrift auf dem Konto des Überweisungsempfängers, die ein abstraktes Schuldversprechen der Bank begründet. Bei Fehlen, Fälschung oder sonstiger Ungültigkeit des Überweisungsauftrags ist die Gutschrift unwirksam. Die Bank ist dann zur Stornierung der Gutschrift berechtigt. Wenn der Leistungsempfänger über den Betrag bereits verfügt hat, so hat die Bank gegen ihn einen Bereicherungsanspruch in Höhe des durch die Stornierung bewirkten Debets auf seinem Konto. Auch der gutgläubige Überweisungsempfänger genießt grundsätzlich keinen Vertrauensschutz vor der Kondiktion der vermeintlich angewiesenen Bank. Dies insbesondere nicht, wenn der scheinbar Überweisende nicht den Anschein einer Anweisung erweckt hat, weil er zum Überweisungsempfänger in keinerlei Rechtsbeziehung stand, aus der dieser eine Zahlung hätte erwarten können.