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Zivilrecht

OGH: Zur Herausgabepflicht des Übernehmers nach Wandlung wegen Rechtsmangels

Bei Vorliegen eines Rechtsmangels kann die Eigentumsklage des wahren Eigentümers mit der Leistungskondiktion des Verkäufers nach Wandlung konkurrieren; der Übernehmer ist von seiner Herausgabepflicht gegenüber dem Verkäufer jedoch (nur) dann befreit, wenn er die Sache dem Eigentümer ausfolgt oder zumindest für diesen bereit hält

20. 05. 2011
Gesetze: § 932 ff ABGB, § 877 ABGB, § 1435 ABGB
Schlagworte: Gewährleistungsrecht, Wandlung, Rückabwicklung, Rechtsmangel des Fremdeigentums, Herausgabepflicht des Übernehmers an Übergeber, Ausnahme nur wenn Übernehmer die Sache dem Eigentümer herausgibt oder sie für ihn bereithält

GZ 8 Ob 150/08d, 23.2.2009
Die klagende GmbH hatte mit dem Beklagten einen Kaufvertrag über einen Pkw geschlossen. Es handelte sich dabei um Diebesgut, weshalb die Klägerin den Vertrag wandelte und nun die Rückzahlung des Kaufpreises fordert. Der Beklagte begehrt mittels Einwendung eine urteilsmäßige Feststellung der Zug-um-Zug-Verpflichtung der Klägerin zur Herausgabe des Pkw samt Fahrzeugpapieren.
OGH: Nach Wandlung hat eine Zug-um-Zug-Verurteilung über Einwand des Beklagten auch dann stattzufinden, wenn der Wandlungskläger bereits außergerichtlich vergeblich gegenseitige Rückabwicklung angeboten hatte.
Somit bedarf es einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob - wie das Berufungsgericht unter Berufung auf P. Bydlinski aaO § 933 Rz 17 meint - den Übernehmer tatsächlich beim klassischen Rechtsmangel des Fremdeigentums grundsätzlich keine Pflicht zur Zurückstellung der Sache an den Übergeber trifft:
P. Bydlinski meint in diesem Zusammenhang, dass der Übernehmer seine eigene Leistung auch dann zurückfordern kann, wenn er die Sache für den Eigentümer bereit hält. Im Verhältnis zum Eigentümer wäre eine Rückstellung an den Übergeber überhaupt nur mit seiner (gemeint: des Eigentümers) Zustimmung zulässig. Aus dieser Belegstelle ist allerdings nicht der vom Berufungsgericht gezogene Schluss zu ziehen, dass den Übernehmer gegenüber dem Übergeber nach Wandlung wegen eines Rechtsmangels niemals eine Zurückstellungspflicht trifft: Vielmehr sind die Ausführungen des genannten Autors dahin zu verstehen, dass der Übernehmer von seiner Herausgabepflicht (nur) dann befreit ist, wenn er die Sache dem Eigentümer ausfolgt oder zumindest für diesen bereit hält. Der letzte Satz ("im Verhältnis zum Eigentümer wäre Rückstellung überhaupt nur mit seiner Zustimmung zulässig") bezieht sich nur auf das Verhältnis Übernehmer/Eigentümer, nicht aber auf das nach Kondiktionsrecht zu beurteilende Verhältnis zwischen Übergeber und Übernehmer nach Wandlung wegen eines Rechtsmangels.
Damit ist für die Klägerin deshalb nichts gewonnen, weil sie sich im gesamten Verfahren niemals darauf berufen hat, die Sache dem wahren Eigentümer (der sich nach der Aktenlage bisher auch nie an die Klägerin gewandt hat) herausgeben zu wollen oder für diesen bereit zu halten. Ganz im Gegenteil hat die Klägerin von Anfang an darauf verwiesen, zur Zurückstellung der Sache an den Beklagten bei Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises bereit zu sein. Bei dieser Konstellation ist das Bestehen einer Zug-um-Zug-Verpflichtung kondiktionsrechtlich deshalb zu bejahen, weil die gegenteilige Beurteilung zu einer Bereicherung des Wandlungsklägers führen würde, der zwar den Kaufpreis zurückerhielte, die übergebene Sache aber jedenfalls bis zur Rückforderung durch den wahren Eigentümer - die möglicherweise nie erfolgen würde - behalten könnte. Das Berufungsgericht ist somit zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Übernehmer bei Wandlung wegen eines Rechtsmangels generell zur Herausgabe an den Übergeber nicht verpflichtet sei.

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