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Zivilrecht

OGH: Mitverschulden des Geschädigten bei Gefährdungshaftung

Es ist anerkanntes Recht, dass beim Zusammentreffen der Gefährdungshaftung mit der Verschuldenshaftung die Bestimmung des § 1304 ABGB zur Anwendung zu kommen hat

20. 05. 2011
Gesetze: § 1304 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Mitverschuldenseinwand, Qualifizierung einer Norm als Schutzgesetz, Schutzziel der Norm ist nicht Verhinderung von Schadenersatzansprüchen, Norm nicht tauglich Mitverschulden zu begründen

GZ 4 Ob 239/08p, 24.02.2009
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstückes, auf dem sie ohne vorherige behördliche Genehmigung einen Zaun errichten ließ. Durch die Schneeräumung auf einer an das Grundstück angrenzenden Güterstraße im Eigentum der beklagten Gemeinde kam es zu Schäden am Zaun. Die Klägerin begehrt Ersatz der gesamten Reparaturkosten, wogegen sich die Gemeinde mit dem Einwand des Mitverschuldens aufgrund der fehlenden Genehmigung wendet.
OGH: Es bleibt noch der Einwand der Beklagten zu prüfen, die Klägerin habe den Schaden infolge konsensloser Zaunerrichtung innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Abstands von 8 m zum öffentlichen Weg selbst zu tragen.
In Rechtsprechung und Lehre ist anerkannt, dass auch dann, wenn die Bestimmungen über eine Gefährdungshaftung - anders als § 7 EKHG - keine entsprechenden Regeln enthalten, ein Mitverschulden des Geschädigten nach § 1304 ABGB beurteilt werden muss. Ob das Verschulden des Geschädigten aus der Verletzung eines Schutzgesetzes abzuleiten ist, ist hiebei ohne Belang.
Zu fragen ist aber, ob die hier von der Beklagten ins Treffen geführten straßenrechtlichen Bestimmungen (§ 18 Abs 1 Oö StraßenG 1991) in Bezug auf den hier zu beurteilenden Ersatzanspruch überhaupt als Schutzgesetz aufzufassen sind, also der Verhinderung des geltend gemachten Schadens dienen sollen.
Diese Regelung lässt klar erkennen, dass Schutzziel der Bebauungsbeschränkung die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße ist und nicht die Verhinderung von Schadenersatzansprüchen wegen nicht ortsüblicher Einwirkungen auf Nachbarliegenschaften. Aus der unterlassenen Einholung des Einverständnisses der Straßenverwaltung vor Errichtung des nunmehr beschädigten Zauns kann daher keine Minderung oder der Ausschluss eines allfälligen Ersatzes abgeleitet werden.

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