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Zivilrecht

OGH: MRG - zur Frage, ob die Anschaffungs- und Montagekosten von Sicherungshaken überwälzbare Betriebskosten darstellen

Anschaffungskosten für teures technisches Gerät oder Gegenstände, die nicht üblicherweise dem Hausbesorger zur Verfügung gestellt werden, sind nicht als Betriebskosten zu behandeln

20. 05. 2011
Gesetze: § 21 Abs 1 MRG, § 23 Abs 1 MRG (jeweils idF vor der WRN 2000)
Schlagworte: Mietrecht, Miete, Verwaltung, Hausbesorgerbeitrag, überwälzbare Betriebskosten

GZ 5 Ob 259/08m, 10.02.2009
OGH: Nach den Gesetzesmaterialien zur MRG-Novelle 1985 ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass es sich bei den überwälzbaren Kosten iSd § 21 Abs 1 Z 8 MRG um laufende, meist nicht besonders ins Gewicht fallende Ausgaben für Gegenstände handelt, die vom Vermieter dem Hausbesorger für die Dienstverrichtungen überlassen werden. Daraus hat der OGH abgeleitet, dass etwa Anschaffungskosten für teures technisches Gerät oder Gegenstände, die nicht üblicherweise dem Hausbesorger zur Verfügung gestellt werden, nicht als Betriebskosten zu behandeln sind.
Die Kosten für die Anbringung von Sicherungshaken im Mauerwerk (zur Absicherung des Fensterreinigers) können weder nach allgemeiner Wortbedeutung noch nach dem zuvor dargestellten Begriffsverständnis als "Kosten der für die Reinigungsarbeiten erforderlichen Gerätschaften und Materialien" gelten. Sicherungshaken im Mauerwerk sind sicherheitstechnischen Zwecken dienende Gebäudebestandteile und daher schon nach allgemeiner Wortbedeutung keine "Gerätschaften". Im Lichte des § 23 Abs 1 MRG (idF vor der WRN 2000) sind die Kosten für die Einbringung von Sicherungshaken deshalb nicht einschlägig, weil es sich um eine einmalige technische Ausstattung des Gebäudes handelt. Die Betriebskostenqualität dieser Aufwendungen ist somit unabhängig von der Höhe des Kostenaufwands zu verneinen. Weiters wies der OGH lediglich auf die Richtigkeit hin, dass auch die Anschaffung und Montage eines Feuerlöschers nicht in die Betriebskostenaufzählung fallen.

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