Förderungsrichtlinien sind nach stRsp als rechtsgeschäftliche Willenserklärungen auszulegen, deren objektiver Erklärungswert mit Hilfe der Auslegungsregeln zu ermitteln ist
GZ 1 Ob 229/08w, 28.01.2009
OGH: Nach der grundlegenden Definition bestehen Förderungsmaßnahmen in einer vermögenswerten Zuwendung aus öffentlichen Mitteln, die ein Verwaltungsträger oder ein anderer mit der Vergabe solcher Mittel betrauter Rechtsträger einem Privatrechtssubjekt zukommen lässt, damit sich dieses zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen subventionsgerechten Verhalten verpflichtet.
Förderungsrichtlinien konkretisieren die Voraussetzungen der Förderung, regeln die Art der Förderung und determinieren in unterschiedlichem Umfang den Inhalt der Förderungsverträge. Sie werden als von obersten Organen der Republik Österreich herrührende privatrechtliche Willenserklärungen (ua) iZm einem abzuschließenden Förderungsvertrag verstanden, die in der Regel automatisch in den jeweiligen Förderungsvertrag eingehen, weil davon auszugehen ist, dass die rechtsgeschäftlichen Erklärungen gesetzesgemäß, also nach den jeweiligen Förderungsrichtlinien abgegeben werden.
Förderungsrichtlinien sind nach stRsp als rechtsgeschäftliche Willenserklärungen auszulegen, deren objektiver Erklärungswert mit Hilfe der Auslegungsregeln zu ermitteln ist. Nicht die subjektiven Vorstellungen der Parteien sind maßgebend, sondern es ist die Frage zu lösen, wie der objektive Erklärungswert der Willensäußerung zu beurteilen ist. Die Auslegung der Förderrichtlinien durch (mit deren Erstellung nicht befasste) Dritte vermag deshalb keine rechtliche Bindung des Gerichts zu bewirken.