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Zivilrecht

OGH: Sittenwidrigkeit eines Rechtes auf Vertragsauflösung bei Konkurs des Käufers iZm Computersoftware

Ein vereinbartes Recht auf Vertragsauflösung für den Fall der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Lizenznehmers in einer als Lizenzvertrag übertitelten Vereinbarung über die Überlassung von Computersoftware gegen einmaliges Entgelt ist sittenwidrig

20. 05. 2011
Gesetze: § 879 ABGB
Schlagworte: Vertragsrecht, Sittenwidrigkeit von im Einzelfall ausgehandelten Vereinbarungen, Würdigung der Interessenlage der Vertragsparteien, Sittenwidrigkeit eines Rechtes des Verkäufers auf Auflösung des Vertrages bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Verm

GZ 1 Ob 145/08t, 28.1.2009
Der Kläger hatte mit der Erstbeklagten ("Lizenznehmerin") eine Vereinbarung über die Lieferung eines Computerprogramms geschlossen. Dem Kläger wurde das Recht eingeräumt, den Vertrag aus wichtigem Grund aufzulösen. Als solcher wurde die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Lizenznehmers ausdrücklich angeführt. Der Kläger beruft sich nun auf die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Lizenznehmerin und macht die Löschung des Computerprogramms auf sämtlichen Geräten der Lizenznehmerin sowie die Herausgabe des Programms klagsweise geltend.
OGH: Ob der vorliegende Vertrag als Ziel- oder als Dauerschuldverhältnis zu qualifizieren ist, kann dahingestellt bleiben, weil aufgrund der konkreten Vertragsgestaltung das vereinbarte Auflösungsrecht des Klägers (bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Lizenznehmers) sittenwidrig ist.
Bei den durch die guten Sitten umschriebenen Schranken der Rechtsausübung geht es darum, die zwischen den Parteien bestehenden Interessenlagen zu würdigen und die im Hinblick darauf angemessenen Rechtsfolgen in Abweichung von den Regelungsmustern der einschlägigen speziellen Rechtsnormen zu finden.
Der Kläger hat sich das Recht auf Auflösung des Vertrags - ohne auch nur teilweise Rückzahlung des Entgelts - explizit für den Fall der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Lizenznehmers ausbedungen. Dieses Recht war weder an eine bestimmte Nutzungsdauer der Computersoftware, noch an eine im Rahmen des Konkursverfahrens erfolgte Weitergabe des Softwareprogramms geknüpft. Selbst wenn - wie hier - der Erwerber des Softwareprogramms dieses nahezu ein Jahrzehnt lang vertragskonform in seinem Unternehmen nutzte und das dafür vom Kläger geforderte Entgelt zu Beginn der Überlassung des Programms zur Gänze geleistet hatte, wäre daher alleine die Eröffnung des Konkursverfahrens ausreichend, um den Vertrag auflösen zu können. Sogar wenn der Erwerber des Softwarenutzungsrechts nur wenige Tage oder Wochen nach Vollzahlung des Entgelts in Konkurs verfallen wäre, wäre nach der Vertragsbestimmung dem Kläger ein Auflösungsrecht ohne auch nur anteilige Entgeltrefundierung zugestanden.
Dafür ist keinerlei Interesse des Klägers - sei es rechtlicher oder wirtschaftlicher Natur - ersichtlich. Wenn dem Kläger auch ein Interesse daran zugebilligt werden mag, bei nachträglicher Weitergabe der Computersoftware die Auflösung des Vertrags und die Rückforderung des Vertragsgegenstands in der Position als Eigentümer erwirken zu können, gilt dies nicht bei bloßer Eröffnung des Konkursverfahrens. Dies zeigt gerade der hier vorliegende Fall, wo unstrittig die Beklagten nach Abschluss eines Zwangsausgleichs weiter bestehen, das Computerprogramm auch weiterhin selbst nutzen, und nicht einmal der Kläger vorgebracht hat, dass es zu einer vertragswidrigen Weitergabe des Softwareprogramms gekommen wäre.
Ein berücksichtigungswürdiges Interesse des Klägers, in dieser Situation das zur Gänze bezahlte Computerprogramm zurückzufordern, ist in keiner Weise ersichtlich, wohingegen das Interesse der beklagten Baugesellschaften, das erworbene Statikprogramm des Klägers weiter verwenden zu können, auf der Hand liegt.
Bei einer derartig einseitigen Interessenlage ist ein Verstoß der Vertragsbedingung gegen die guten Sitten zu bejahen. Die als Grundlage für den Rückforderungs- und Zahlungsanspruch geltend gemachte Auflösungsklausel ist daher nichtig und vermag keine Anspruchsgrundlage zu bilden.

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