Zahlungsplanraten sind nicht generell von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzugsfähig, sondern in Relation zu den anderen vom Zahlungsplan erfassten Schulden nur in jenem Umfang, in dem die Verbindlichkeiten schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abzugsfähig gewesen wären
GZ 9 Ob 74/07h, 28.1.2009
Der Vater des minderjährigen C war zu einer monatlichen Geldunterhaltsleistung verpflichtet. Über sein privates Vermögen wurde ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, später ein Zahlungsplan angenommen. Das zuständige Jugendamt stellte daraufhin den Antrag, die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters zu erhöhen, da sowohl sein Einkommen als auch die Bedürfnisse des Kindes gestiegen seien.
OGH: Die Rechtsprechungslinie, nach der Zahlungsplanraten als außergewöhnliche Ausgaben von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzugsfähig sind, stieß auf verbreitete Kritik sowohl im Schrifttum als auch in der Judikatur der Unterinstanzen.
Der erkennende Senat schließt sich diesen im Wesentlichen gleichlautenden Argumenten an, sodass im Hinblick auf die fundierte Kritik an der Rechtsprechung nicht festgehalten werden kann, die eine generelle Abzugsfähigkeit der Zahlungsplanraten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage bejaht.
Abzugsfähig sollen nur jene Schulden (Teile) bleiben, die schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unterhaltsschuldners abzugsfähig waren, und zwar in jenem Umfang, wie deren Relation zu anderen vom Zahlungsplan erfassten Schulden ist. Den generellen Erwägungen einer wirtschaftlichen Gesundung des Unterhaltsschuldners durch das Schuldenregulierungsverfahren mit Zahlungsplan sind insbesondere die überzeugenden Argumente von G. Kodek und Neumayr entgegenzuhalten, wonach hier ein "Sonderopfer" derjenigen erbracht werden müsste, welche Anspruch auf laufenden Unterhalt haben.