Die Pistensicherungspflicht erfasst auch außergewöhnliche (atypische) Gefahrenquellen im unmittelbaren Nahebereich zur Piste
GZ 1 Ob 12/09k, 28.01.2009
OGH: Ob die Pistensicherungspflicht erfüllt wurde, hängt von den besonderen Umständen jedes einzelnen Falls ab. Grundsätzlich hat der Pistenhalter nur den von ihm organisierten Schiraum (Schipisten und Schirouten), nicht aber das freie Schigelände außerhalb zu sichern. Diese Pistensicherungspflicht erfasst auch außergewöhnliche (atypische) Gefahrenquellen im unmittelbaren Nahebereich zur Piste. Eine zu sichernde atypische Gefahr liegt dann vor, wenn sie wegen des Erscheinungsbilds und des angekündigten Schwierigkeitsgrads der Piste auch für einen verantwortungsbewussten Schifahrer unerwartet auftritt oder schwer abwendbar ist.