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Zivilrecht

OGH: Zu den Inhaltserfordernissen einer Freilassungserklärung

Die Freilassungserklärung (Zustimmungserklärung) eines Pfandgläubigers zur lastenfreien Abschreibung eines Grundstücks der belasteten Liegenschaft muss eine genaue Angabe des Rechts enthalten

20. 05. 2011
Gesetze: § 3 LiegTeilG, § 32 GBG
Schlagworte: Grundbuchsrecht, Abschreibung, Pfandrecht, fideikommissarische Substitution, Freilassungserklärung, Inhaltserfordernisse

GZ 5 Ob 265/08v, 10.02.2009
OGH: Nach § 3 Abs 1 LiegTeilG ist zur Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers die Zustimmung jener Personen, für die dingliche Rechte an dem Grundbuchskörper bücherlich eingetragen sind (Buchberechtigte), (grundsätzlich nur dann) nicht erforderlich, wenn für das Trennstück eine neue Einlage eröffnet wird und die Rechte der Buchberechtigten in diese, und zwar die Pfandrechte als Simultanhypotheken, eingetragen werden. Nach § 32 Abs 1 GBG müssen Privaturkunden, aufgrund deren eine Einverleibung stattfinden soll, außer den Erfordernissen der §§ 26, 27 GBG auch enthalten: a) die genaue Angabe der Liegenschaft oder des Rechts, in Betreff deren die Einverleibung erfolgen soll, und b) die ausdrückliche Erklärung desjenigen, dessen Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden soll, dass er in die Einverleibung einwillige. Der erkennende Senat hat in der Entscheidung 5 Ob 49/07b ausgesprochen, dass (auch) Freilassungserklärungen eine dieser Gesetzesbestimmung entsprechende ausdrückliche Erklärung desjenigen enthalten müssten, dessen bücherliches Recht aufgehoben wird. Dies folgt aus dem Umstand, dass eine Freilassungserklärung (jedenfalls) insoweit eine Eintragungsgrundlage darstellt, als die lastenfreie Abschreibung der Einverleibung einer (partiellen) Löschung des Rechts gleichkommt. Es ist daher im Grundsatz mit 5 Ob 49/07b weiterhin daran festzuhalten, dass eine Freilassungserklärung auch den Inhaltserfordernissen des § 32 Abs 1 lit a GBG entsprechen muss, hier also durch die Angabe des von der lastenfreien Abschreibung betroffenen Rechts.
Im vorliegenden Fall war eine fideikommissarische Substitution angemerkt. Im Fall einer fideikommissarischen Substitution (§ 608 ABGB) ist das Eigentumsrecht zwischen Vor- und Nacherben funktional geteilt, und zwar in der Weise, dass ihre Berechtigungen einander ergänzen, sodass beide zusammen die Rechtsstellung eines Vollerben und damit das uneingeschränkte Eigentumsrecht haben wie es sonst dem Alleineigentümer zustünde. Der Vorerbe kann mit Genehmigung der Substitutionsbehörde über das Substitutionsgut Verfügungen treffen, die die Rechte des Nacherben beeinträchtigen. Liegt diese Genehmigung nicht vor, kann nur mit Zustimmung des Nacherben die von einer fideikommissarischen Substitution umfasste Liegenschaft veräußert oder belastet werden.

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