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Zivilrecht

OGH: Analoge Anwendung von § 364a ABGB bei faktischer Unmöglichkeit der Ausübung eines Untersagungsrechts

Ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch ist stets dann zu gewähren, wenn dem Geschädigten ein Abwehrrecht, das ihm wegen Bestehens einer an sich gefährlichen Situation nach dem Inhalt seines dinglichen Rechts sonst zugestanden wäre, genommen war

20. 05. 2011
Gesetze: § 364a ABGB
Schlagworte: Nachbarrecht, Immissionen genehmigter Anlagen, verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch wenn dem Geschädigten kein Abwehrrecht zusteht, Schadenseintritt vor faktischer Möglichkeit der Ausübung des Untersagungsrechts

GZ 7 Ob 273/08k, 11.02.2009
Um ein Einfrieren der Wasserleitung in ihrem damals unbewohnten Haus zu verhindern, ließen die Beklagten die WC-Spülung mindestens 10 Tage lang ständig rinnen. Dadurch gelangten insgesamt 16,5 Kubikmeter Wasser in einen Hauskanal, der undicht war. Am benachbarten Grundstück des Klägers kam es zu einem Nachsacken des Bodens und zu Setzungen am Büro- und Wohngebäude. Die Kosten der Sanierung der Setzungsschäden betrugen insgesamt 75.232,57 Euro, deren Ersatz der Kläger begehrt.
OGH: Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Ersatzpflicht der Beklagten sei in analoger Anwendung des § 364a ABGB zu bejahen, folgt den schon vom Berufungsgericht wiedergegebenen, in stRsp entwickelten Grundsätzen oberstgerichtlicher Judikatur. Danach ist ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch stets dann zu gewähren, wenn dem Geschädigten ein Abwehrrecht, das ihm wegen Bestehens einer an sich gefährlichen Situation nach dem Inhalt seines dinglichen Rechts sonst zugestanden wäre, genommen war.
Ein Ausgleichsanspruch wird nach stRsp in analoger Anwendung des § 364a ABGB auch in Fällen gewährt, in denen der Schaden bereits eingetreten war, bevor der von dieser Einwirkung Betroffene das Untersagungsrecht faktisch ausüben konnte, sodass er sich in einer Situation wie derjenige befand, dem aus anderen Gründen die Unterlassungsklage verwehrt war. Auch die Verpflichtung zum Ersatz von Schäden, die dem Nachbarn durch einmalige Vorfälle wie durch Eindringen von Wasser (zB Wasserrohrbrüche) entstanden, wird von der Rechtsprechung anerkannt. Bei Herstellung einer Wasserleitungsanlage (oder - wie hier - eines Kanals) kann der Nachbar zunächst auf deren Gefahrlosigkeit vertrauen und eine Untersagung der Anlage außer Betracht lassen. Es ist demjenigen, der die Anlage errichtet und den Nachbarn damit einem erhöhten Risiko aussetzte, zumutbar, dafür Sorge zu tragen, dass dem Nachbarn aus dem Bestehen der Anlage kein Nachteil erwächst.
Voraussetzung einer Analogie zu § 364a ABGB ist nach ständiger oberstgerichtlicher Judikatur stets, dass unmittelbar von der Anlage Einwirkungen ausgehen, die für den Betrieb der Anlage typisch sind. Mit in diesem Sinn "betriebstypischen" Schäden können nur adäquat verursachte Folgen gemeint sein.
Unterstellt man die Richtigkeit der Feststellungen des Erstgerichts zur Schadensursache ist - ausgehend von den dargestellten Grundsätzen - die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 364a ABGB vorlägen, zu billigen: Die Schäden am Haus sind nämlich adäquate Folgen einer typischen Einwirkung, auf die der Kläger nicht durch eine Unterlassungsklage reagieren konnte. Er befand sich also in einer Situation wie derjenige, dem aus anderen Gründen die Unterlassungsklage verwehrt war.

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