Immissionen, die auf Änderungen einer "behördlich genehmigten Anlage" iSv § 364a ABGB - welche von der Verwaltungsbehörde im Rahmen eines "vereinfachten Verfahrens" gem § 359b GewO "zur Kenntnis genommen" wurden - zurückzuführen sind, bieten dem hievon betroffenen Nachbarn die Möglichkeit eines Unterlassungsbegehrens gem § 364 Abs 2 ABGB
GZ 1 Ob 123/08g, 28.1.2009
Die beklagte Partei betrieb ein unter der Eigentumswohnung des Klägers gelegenes Geschäftslokal. Nach einem vereinfachten gewerberechtlichen Verfahren führte sie umfangreiche Erneuerungen im Geschäftslokal durch, wodurch die Lärmbelästigung beim normalen Betrieb des Geschäftes erheblich erhöht wurde. Der Nachbar klagte auf Unterlassung.
OGH: Nach der Rechtsprechung des OGH ist § 364a ABGB verfassungskonform dahin auszulegen, dass eine im vereinfachten Verfahren nach § 359b GewO genehmigte Anlage keine behördlich genehmigte Anlage iSd § 364a ABGB ist. Nur wenn die Genehmigung der Anlage aufgrund eines Verfahrens erfolgt, in dem die Berücksichtigung der Interessen der Nachbarn in derselben oder doch in gleich wirksamer Weise vorgesehen ist wie im Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen nach der GewO, ist es gerechtfertigt, dem Nachbarn das aufgrund seines Eigentumsrechts an sich gegebene Untersagungsrecht zu nehmen und ihn auf einen Ersatzanspruch zu verweisen.
Der vorliegende Fall weist die Besonderheit auf, dass eine behördlich genehmigte Anlage iSd § 364a ABGB in der Folge Änderungen bzw Erweiterungen erfuhr, welche von der Verwaltungsbehörde (bloß) im Rahmen eines "vereinfachten Verfahrens" gem § 359b GewO zur Kenntnis genommen wurden. Die von der Beklagten vertretene Rechtsansicht, dass der Betriebsanlage insgesamt dennoch die Eigenschaft einer "behördlich genehmigten Anlage" iSd § 364a ABGB zukomme, würde den Rechtsschutz des Nachbarn in Bezug auf die geänderten Verhältnisse einschränken oder gar beseitigen und würde daher der oben dargestellten - zutreffenden - Rechtsprechung zuwiderlaufen.
Es ist vielmehr davon auszugehen, dass Immissionen, die auf Änderungen einer "behördlich genehmigten Anlage" iSv § 364a ABGB - welche von der Verwaltungsbehörde im Rahmen eines "vereinfachten Verfahrens" gem § 359b GewO "zur Kenntnis genommen" wurden - zurückzuführen sind, dem hievon betroffenen Nachbarn die Möglichkeit eines Unterlassungsbegehrens gem § 364 Abs 2 ABGB bieten, zumal in Bezug auf die bzw wegen der Änderungen keine "behördlich genehmigte Anlage" iSv § 364a ABGB (mehr) gegeben ist. Die Duldungspflicht des Nachbarn bezieht sich auf den ursprünglich genehmigten Betrieb und kann Änderungen nur dann umfassen, wenn eine über die ursprünglich genehmigte Einwirkung hinausgehende Beeinträchtigung der Nachbarn nicht stattfindet.
Insoweit muss aber das rechtliche Gehör des Nachbarn gewahrt sein. Die in § 81 Abs 2 GewO normierten Ausnahmen von der Genehmigungspflicht betreffen solche Änderungen, von denen angenommen wird, dass sie keine Einwirkungen ua auf Nachbarrechte haben werden. Sollte sich die im Verwaltungsverfahren getroffene Annahme aber als falsch erweisen, ist dem Nachbarn ein Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB zu gewähren, um Rechtsschutzdefizite hintanzuhalten.