Sind die von einem Ehegatten für die abgesonderte Wohnungsnahme ins Treffen geführten Gründe dauernder Natur, so kann eine Entscheidung des Außerstreitrichters iSd § 92 Abs 3 ABGB nicht erfolgen; von einem Dauerzustand kann aber keine Rede sein, wenn sich das Verhalten eines Ehegatten, das einen wichtigen Grund iSd § 92 Abs 2 ABGB zur gesonderten Wohnungsnahme für den anderen Ehegatten bildet, ändern könnte
GZ 1 Ob 219/08z, 28.1.2009
Die seit 1992 verheirateten Streitteile sind Eltern einer 1989 geborenen gemeinsamen Tochter, lebten aber erst seit 2006 in einem gemeinsamen Haushalt. Aus diesem ist die Ehegattin aufgrund von zunehmenden Unstimmigkeiten und dadurch hervorgerufenen gesundheitlichen Problemen ausgezogen. Sie begehrt nun die "Bewilligung" der getrennten Wohnungnahme.
OGH: Zutreffend haben die Vorinstanzen angesichts der Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts die Auffassung vertreten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine gesonderte Wohnungnahme durch die Antragstellerin vorliegen, weil die Migräneanfälle und depressiven Zustände der Antragstellerin mit dem Verhalten des Antragsgegners zusammenhängen und im Falle eines unveränderten Zusammenlebens eine Verschlechterung dieser Zustände wahrscheinlich ist. Das Erstgericht hat weiters darauf hingewiesen, dass auch die gemeinsame Tochter der Streitteile unter der Situation leidet.
Dass die Antragstellerin ihre Antragstellung ua damit motiviert hat, sie wolle auch deshalb eine gerichtliche Entscheidung, damit ihr Verhalten nicht als Scheidungsgrund ausgelegt werden könne, kann ihr schon deshalb in keiner Weise vorgeworfen werden, weil eine entsprechende Bindungswirkung - etwa für ein späteres Scheidungsverfahren - ja gerade dem Gesetzeszweck entspricht.
Auch wenn es richtig ist, dass "Dauerzustände" nicht zum Gegenstand einer Entscheidung des Außerstreitrichters gem § 92 Abs 3 ABGB gemacht werden können, wurde doch in der höchstgerichtlichen Judikatur wiederholt ausgesprochen, dass von einem solchen Dauerzustand dann keine Rede sein kann, wenn sich das Verhalten eines Ehegatten, das einen wichtigen Grund zur gesonderten Wohnungnahme für den anderen Ehegatten bildet, in Zukunft ändern könnte. Das Vorbringen der Antragstellerin kann nun aber nicht so verstanden werden, dass sie ohne Rücksicht auf eine Änderung der Verhältnisse in einer Weise, die ihr eine Wiederaufnahme der häuslichen Beziehung wieder zumutbar machen würde, keinesfalls bereit wäre, in die Ehewohnung zurückzukehren.
Die Antragstellerin hat vielmehr vorgebracht, dass aus ärztlicher Sicht eine "zumindest vorübergehende" Trennung für ihren Gesundheitszustand indiziert sei. Dass sie unter keinen Umständen bereit wäre, in die Ehewohnung zurückzukehren, wurde weder vom Antragsgegner behauptet, noch von den Vorinstanzen festgestellt.