Die Aufsicht des Bundes über Wertpapierdienstleistungsunternehmen dient auch dem Gläubigerschutz, sodass Verletzungen der Aufsichtspflicht Amtshaftungsansprüche von Anlegern begründen können; soweit den Aufsichtsbehörden übertragene Kontrollpflichten, die auch dem Schutz der Anleger dienen, verletzt werden, hat der Bund für den adäquat kausal verursachten und im Schutzbereich der jeweils konkret anwendbaren Normen liegenden Schaden nach amtshaftungsrechtlichen Grundsätzen einzustehen
GZ 1 Ob 232/08m, 28.01.2009
OGH: Der Zweck der Wertpapieraufsicht ist vergleichbar mit dem Zweck der Bankenaufsicht, welcher etwa im rechtzeitigen Erkennen und Abstellen von Missständen sowie in der Abwendung drohender Gefahren gesehen wird. In Entsprechung zur Rechtsprechung im Bereich der Bankenaufsicht sind daher die Individualinteressen der einzelnen Anleger vom Schutzzweck des WAG erfasst. Dass auf reine Vermögensinteressen der Anleger Bedacht zu nehmen ist, ergibt sich aus § 24 Abs 1 WAG, der in der gegenständlich maßgeblichen Fassung ausdrücklich anordnet, dass bei der Aufsicht über Wertpapierdienstleistungsunternehmen auch auf die "Interessen der Anleger" Bedacht zu nehmen ist.
Die Anleger sollen nicht vor allen erdenklichen "selbst übernommenen" wirtschaftlichen Risken geschützt werden, sondern nur vor solchen, die sich bei ordnungsgemäßem Verhalten der Aufsichtsbehörde regelmäßig gerade nicht ergeben. Es ist daher zu prüfen, ob der Schaden in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu pflichtwidrigen Unterlassungen der Aufsichtsbehörde steht und ob er vom Schutzzweck der verletzten aufsichtsrechtlichen Vorschriften erfasst ist. Der Schutzzweck der behördlichen Aufsichtspflichten ist nicht so weit zu ziehen, dass ein Unterlassen eines gebotenen Eingriffs in den Geschäftsbetrieb wegen bestimmter Verfehlungen von Organen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens auch Amtshaftung für Schäden nach sich ziehen kann, die auf einem anderen Fehlverhalten dieser Organe beruhen.