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Zivilrecht

OGH: Zur Anwaltshaftung

Auch bei Anlegung des in § 1299 ABGB normierten Sorgfaltsmaßstabs ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, die Richtigkeit der ihm von seinem Klienten erteilten Information in Zweifel zu ziehen, solange er nicht für ihre Unrichtigkeit erhebliche Anhaltspunkte hat

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Anwaltshaftung

GZ 8 Ob 162/08v, 27.01.2009
OGH: Gem § 9 RAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Rechte seiner Partei mit Gewissenhaftigkeit zu vertreten; diese Bestimmung ergänzt § 1009 ABGB, der den Gewaltgeber verpflichtet, das ihm durch den Bevollmächtigungsvertrag aufgetragene Geschäft umsichtig und redlich zu besorgen. Daraus ergeben sich für den Anwalt eine Reihe von Pflichten, wie ua Warn-, Aufklärungs-, Informations- und Verhütungspflichten, die alle Ausprägung der "Kardinalspflicht" des Rechtsanwalts sind, nämlich die Pflicht zur Interessenwahrung und zur Rechtsbetreuung. Ein Rechtsanwalt hat bei Wahrung der Interessen seiner Auftraggeber so vorzugehen, wie es ihm aufgrund der erhaltenen Informationen und seiner sonstigen Kenntnisse als sachgerecht erscheinen muss; auch bei Anlegung des in § 1299 ABGB normierten Sorgfaltsmaßstabs ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, die Richtigkeit der ihm von seinem Klienten erteilten Information in Zweifel zu ziehen, solange er nicht für ihre Unrichtigkeit erhebliche Anhaltspunkte hat. Unter welchen Voraussetzungen aber ein Rechtsanwalt infolge (völliger) Wertlosigkeit seiner Tätigkeit seinen Honoraranspruch - wie es der Beklagte hier vermeint - "verwirkt" hat und ob die Voraussetzungen für die Bejahung einer Anwaltshaftung für Vertretungshandlungen vorliegen, kann immer nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.

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