Ansprüche wegen eigenmächtiger Veränderung der bisherigen Benützungsverhältnisse durch einzelne Miteigentümer gehören auch nach Inkrafttreten des § 838a ABGB ins streitige Verfahren
GZ 5 Ob 275/08i, 13.01.2009
Der Kläger behauptet in seiner Klage eine rechtswidrige Benutzung allgemeiner Teile der Liegenschaft durch eine andere Mit/Wohnungseigentümerin und einen Dritten.
OGH: Für die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs sind ausschließlich die Klagsbehauptungen maßgeblich. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Sache in das Außerstreitverfahren oder auf den ordentlichen Rechtsweg gehört, sind die Behauptungen des Gegners ebenso wenig relevant wie die getroffenen Feststellungen.
Lehre und Judikatur gestanden auch einem Minderheitseigentümer (Wohnungseigentümer) die Eigentumsfreiheitsklage (§ 523 ABGB) nicht nur gegen einen Dritten, sondern auch gegen andere Miteigentümer (Wohnungseigentümer) zu, um eigenmächtige Eingriffe in das gemeinsame Eigentum abzuwehren. Der mit dem FamErbRÄG, BGBl I 2004/58, mit 1. 1. 2005 in Kraft getretene § 838a ABGB verweist Streitigkeiten zwischen den Teilhabern über die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten in das Verfahren außer Streitsachen.
Der erkennende Senat sieht sich zumindest für den Fall der Eigentumsfreiheitsklage nicht veranlasst, Ansprüche wegen eigenmächtiger Veränderung der bisherigen Benützungsverhältnisse durch einzelne Miteigentümer als rechtswidrigen Eingriff in die Anteilsrechte der anderen nicht § 838a ABGB zu unterstellen, sondern dem streitigen Verfahren vorzubehalten, abzugehen.