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Zivilrecht

OGH: Rechtsschutzversicherung - generelle Obliegenheit zum weitgehenden Alkoholverzicht?

Eine generelle Obliegenheit des Versicherungsnehmers, in jeder Lebenssituation eine wie immer geartete Alkoholbeeinträchtigung zu vermeiden, lässt sich der Klausel ARB 19.4. ARB 1994 nicht entnehmen

20. 05. 2011
Gesetze: Art 19.4. ARB 1994
Schlagworte: Versicherungsrecht, Rechtsschutz, Alkoholbeeinträchtigung, Obliegenheit

GZ 7 Ob 255/08p, 14.01.2009
Dem Rechtsschutz-Versicherungsvertrag zwischen den Parteien liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 1994) zugrunde. Art 19 lautet:
"Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für den Privat-, Berufs-, und Betriebsbereich
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat-, Berufs- und/oder Betriebsbereich. ...4. Wann entfällt der Versicherungsschutz?Als Obliegenheit, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt, gilt, dass der Versicherungsnehmer sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet und dass er einer gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheit besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzahlen."
Beim Versuch des Geschäftsführers eines Nachtlokals, den Kläger - er stand unter Alkoholeinfluss und fühlte sich subjektiv stark alkoholisiert, wobei der tatsächliche Blutalkoholgehalt des Klägers nicht feststeht - aus dem Lokal zu entfernen, erlitt der Kläger einen Bruch des durch Knochenschwund bereits vorgeschädigten linken Oberarms.
Der Kläger brachte gegen den Geschäftsführer Schadenersatzklage ein.
OGH: Art 19.4. ARB 1994 regelt zwei Obliegenheiten, nämlich eine vor dem Versicherungsfall (keine Alkoholbeeinträchtigung) und eine nach dem Versicherungsfall (einer gesetzlichen Verpflichtung zu entsprechen, den Alkoholisierungsgrad prüfen zu lassen). Beide Obliegenheiten bestehen aber nur in jenen Fällen, in denen (entsprechend der zweiten Obliegenheit) eine gesetzliche Verpflichtung zur Feststellung des Alkoholgehalts grundsätzlich gegeben ist. Eine generelle Obliegenheit des Versicherungsnehmers, in jeder Lebenssituation eine wie immer geartete Alkoholbeeinträchtigung zu vermeiden, lässt sich der Klausel ARB 19.4. ARB 1994 nicht entnehmen.

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