Wird kein Antrag auf Familienunterhalt gestellt, wird dadurch der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nicht berührt
GZ 10 Ob 86/08g, 27.01.2009
Das gegenständliche Verfahren richtet sich auf die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen, wobei deren Abweisung mit dem Umstand begründet wurde, dass vom Zivildienst leistenden Unterhaltspflichtigen kein Antrag auf Familienunterhalt gestellt worden sei.
OGH: Soweit eine Behörde Kenntnis davon erlangt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienunterhalts vorliegen, ist ein entsprechendes Verfahren von Amts wegen einzuleiten. Die Familienangehörigen sind weder zu einer Überprüfung verpflichtet, ob ein diesbezüglicher Antrag gestellt worden ist, noch dazu, ein solches Verfahren bei den Behörden anzuregen. Wird kein Antrag auf Familienunterhalt iSd ZDG gestellt, führt dies nicht zum Verlust des Anspruches auf Unterhaltsvorschuss.