Im dreipersonalen abstrakten Garantieverhältnis ist generell von einer Anwendung des § 1489 ABGB auszugehen
GZ 5 Ob 215/08s, 13.01.2009
Der Beklagte war Gesellschafter einer GmbH. Um die Erhöhung des Überziehungsrahmens des Bankkontos der GmbH zu erreichen, unterzeichnete er eine standardisierte (abstrakte) Garantieerklärung der klagenden Bank. In der Folge wurde ein Konkursverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet und der Beklagte aus der Garantieerklärung in Anspruch genommen.
OGH: Die Verjährungsfrist für Rechte aus Garantieverträgen beginnt, weil die Leistungspflicht des Verpflichteten von einer Erklärung des Berechtigten, hier dem Abruf der Garantie, abhängt, bei dreipersonalen abstrakten Garantien dann zu laufen, wenn die Garantieinanspruchnahme erstmals ohne Rechtsmissbrauch erfolgen kann.
Es bleibt zu prüfen, ob die Geltendmachung eines Anspruchs aus einer dreipersonalen abstrakten Bankgarantie der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB unterliegt oder aber, wenn sie Forderungen aus einer Kreditgewährung, die der dreißigjährigen Verjährung unterliegen, sichert, die Verjährung erst nach dreißig Jahren gem § 1479 ABGB eintritt.
Der erkennende Senat hält fest, dass im dreipersonalen abstrakten Garantieverhältnis durch die vertragliche Loslösung vom Grundverhältnis und insbesondere wegen des Wesens des Garantieanspruchs selbst, der in § 880a ABGB eine besondere Regelung erfahren hat, generell von einer Anwendung des § 1489 ABGB auszugehen ist. Eine Zusage für den Erfolg der Leistung eines Dritten iSd § 880a ABGB als eigenständige abstrakte Verpflichtung ist nicht durch die Rechtsnatur des durch die Garantie besicherten Anspruchs definiert, sodass es auf die für den besicherten Anspruch geltenden Verjährungsbestimmungen auch nicht ankommen kann. Eine solche Garantie hat immer Ersatzfunktion, was nicht zuletzt der Wortlaut des § 880a ABGB ("Haftung für volle Genugtuung") deutlich macht. Das führt zur Anwendbarkeit des § 1489 ABGB.