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Zivilrecht

OGH: Zur Berechnung des Benützungsentgelts nach Wandlung bei langlebigen Gebrauchsgütern

Wenn der Käufer die Rückabwicklung nicht zu vertreten hat, darf ihm nicht auf dem Wege des Benützungsentgeltes die Wertminderung aufgebürdet werden, welche die Sache durch den Verlust der Neuheit erleidet

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 923 ff ABGB, § 1435 ABGB
Schlagworte: Gewährleistungsrecht, Wandlung, Benützungsentgelt, Berechnung bei langlebigen Gebrauchsgütern, Preisunterschied zwischen Kauf und Weiterverkauf nach Gebrauch, Wertminderung durch gebrauchsbedingte Abnützung unter Außerachtlassung des besonders hohen Wertv

GZ 3 Ob 248/08d, 21.01.2009
Die Beklagten hatten von der klagenden Partei eine Rundballenpresse für die Heuernte um rund 21.000 Euro gekauft. Der Kaufvertrag wurde in der Folge aufgehoben. Die Klägerin fordert nun für die zwei Jahre bis zur Abholung der Presse bei der Beklagten rund 8.000 Euro Benutzungsentgelt.
OGH: Die Berechnung des Entgelts für den verschafften Nutzen kann bei langlebigen Gebrauchsgütern, die üblicherweise gekauft werden, entweder in Form des Aufwands, den der Käufer hätte tätigen müssen, um den Gebrauchsnutzen einer gleichwertigen Sache durch Kauf und Weiterverkauf nach Gebrauch zu erlangen oder nach dem tatsächlich bei durchschnittlicher Nutzungsdauer gezogenen Nutzen erfolgen. Dementsprechend kann nach Koziol entweder auf die Ersparnis der Abnutzung einer eigenen Sache oder auf den tatsächlich gezogenen Nutzen abgestellt werden.
Geht man nach dem vorliegenden Sachverhalt davon aus, dass die Beklagten als Käufer die Rückabwicklung des vorliegenden Kaufvertrags nicht zu vertreten haben, dann brauchen sie aber bei Berechnung des subjektiven Preisunterschieds zwischen Kauf und Weiterverkauf nach Gebrauch nicht jenen Nachteil tragen, der darin besteht, dass die gebrauchte Sache schon durch den Verlust ihrer Neuheit eine Wertminderung erleidet. Es ist nun zwar nicht grundsätzlich zu beanstanden, bei der Berechnung des Benützungsentgelts von der konkreten Sache auszugehen, die Gegenstand des Kaufvertrags und der Benützung war. Allerdings geht es nicht an, wie im vorliegenden Fall, den Käufern, die die Wandlung nicht zu vertreten haben, die gerade bei neuen Geräten am Anfang sehr hohe Wertminderung durch Zeitablauf ("degressive Abschreibung") anzulasten. Vielmehr sind konkrete Feststellungen dazu erforderlich, um welchen Preis die Beklagten die gegenständliche Presse nach einer Saison wieder verkaufen hätten können, wenn man die konkrete Nutzungsdauer und deren Intensität berücksichtigt, aber aus dieser fiktiven Berechnung den besonders hohen Wertverlust des ersten Jahres ausscheidet. Es ist also der Anteil an der Wertminderung zu ermitteln, der auf die gebrauchsbedingte Abnützung zurückzuführen ist. Nur diesen Anteil hat der bereicherte Käufer bei der Rückabwicklung zu ersetzen.

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