Wann und in welchem Umfang eine solche Aufklärung erfolgen muss, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab
GZ 5 Ob 290/08w, 27.01.2009
Der Kläger geht davon aus, dass sich bei der von ihm erlittenen Wundinfektion ein typisches Operationsrisiko der Knieoperation (Einsetzen einer Kreuzbandplastik) verwirklichte, das auch bei größter Sorgfalt und fehlerfreier Behandlung nicht sicher zu vermeiden war. Daraus leitet er eine verschärfte, besonders ins Detail gehende, auch die prozentuelle Möglichkeit des Risikoeintritts umfassende Aufklärungspflicht ab, die auch eine Information über die Dauer des Heilungsprozesses und eine konkrete Aufklärung über die Art und das Ausmaß von möglichen Folgeeingriffen für den Fall der Verwirklichung des Risikos enthalten hätte müssen, um dem Kläger als Patienten die volle Wahlmöglichkeit zu gewährleisten.
OGH: Entscheidend ist, dass der Patient als Aufklärungsadressat die für seine Entscheidung maßgebenden Kriterien erfährt, die ihn in die Lage versetzen, die Tragweite seiner Zustimmung zum Eingriff zu überblicken. Dazu gehört auch die verschärfte Aufklärungspflicht bei Vorliegen einer typischen Gefahr des Eingriffs, die selbst bei fehlerfreier Durchführung nicht zu vermeiden ist, wenn es sich dabei um erhebliche Risken handelt, die auch geeignet sind, die Entscheidung des Patienten zu beeinflussen.
Nach dem dargestellten Zweck der Aufklärungspflicht versteht sich von selbst, dass sie auch die Darstellung der Schwere des Risikos umfasst, was gleichbedeutend ist mit einer Darstellung der Art der Gesundheitsbeeinträchtigung, die aus dem verwirklichten Risiko resultieren kann. Nur in diesem Zusammenhang könnte fraglich sein, inwieweit schon vor Inangriffnahme der Heilbehandlung über Art und Umfang einer allenfalls notwendigen Folgebehandlung im Fall der Verwirklichung eines schwerwiegenden Risikos aufgeklärt werden muss. Wann und in welchem Umfang eine solche Aufklärung erfolgen muss, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Jedenfalls werden in diesem Zusammenhang die Intensität einer Gesundheitsbeeinträchtigung, die Schwere eines allfällig notwendigen Eingriffs und seine möglichen Folgen sowie auch die Frage der Notwendigkeit des Ersteingriffs von Bedeutung sein. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, treffen diese für eine besondere Aufklärungspflicht sprechenden Voraussetzungen auf die jedem operativen Eingriff anhaftende Gefahr einer Wundinfektion, die auch bei Anwendung allergrößter Sorgfalt und fehlerfreier Durchführung des Eingriffs nicht sicher zu vermeiden ist, nicht zu. Jede andere Lösung würde zu einer nicht zu rechtfertigenden Ausuferung der ärztlichen Aufklärungspflicht führen. Hat daher der behandelnde Arzt über diese typische Gefahr aufgeklärt, so hat er damit dem Zweck der Aufklärungspflicht, seinem Patienten die Tragweite des Eingriffs zu verdeutlichen, um ihm ausreichende Entscheidungsgrundlagen für oder gegen die Behandlung zu geben, Genüge getan. Einer konkreten Aufklärung über die Behandlungsmöglichkeiten einer Wundinfektion bedarf es nicht. Damit hängt auch die vom Revisionswerber relevierte Frage der Dauer seines Krankenstands zusammen. Wurde er auf typische Risken einer Operation hingewiesen, ist für ihn ausreichend erkennbar, dass sich bei Verwirklichung eines solchen Risikos die Heilungsdauer verlängern werde.