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Zivilrecht

OGH: Zur Frage des anzuwendenden Rechts für Abreden über dingliche Sicherungsrechte im Anwendungsbereich des EVÜ

Abreden über dingliche Sicherungsrechte an einem Grundstück unterliegen nach Art 4 Abs 3 EVÜ dem Recht des Staates, in dem das Grundstück belegen ist

20. 05. 2011
Gesetze: Art 4 EVÜ
Schlagworte: Internationales Privatrecht, anzuwendendes Recht, dingliches Sicherungsrecht, Grundstück

GZ 5 Ob 184/08g, 09.12.2008
OGH: Nach Art 4 Abs 1 EVÜ unterliegt ein Vertrag, soweit das auf diesen anzuwendende Recht nicht nach Art 3 EVÜ vereinbart worden ist, grundsätzlich dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Gem Art 4 Abs 2 EVÜ wird in der Regel vermutet, dass der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn es sich um eine Gesellschaft, einen Verein oder eine juristische Person handelt, ihre Hauptverwaltung hat. Ist der Vertrag jedoch in Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Partei geschlossen worden, so wird vermutet, dass er die engsten Verbindungen zu dem Staat aufweist, in dem sich deren Hauptniederlassung befindet. Ungeachtet des Art 4 Abs 2 EVÜ wird, soweit der Vertrag ein dingliches Recht an einem Grundstück oder ein Recht zur Nutzung eines Grundstücks zum Gegenstand hat, nach Art 4 Abs 3 EVÜ vermutet, dass der Vertrag die engsten Verbindungen zu dem Staat aufweist, in dem das Grundstück belegen ist. Gem Art 4 Abs 5 zweiter Satz EVÜ gelten die Vermutungen nach Art 4 Abs 2, 3 und 4 nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist.
Ein Darlehen ist - abgesehen vom Vorliegen einer Rechtswahl - nach dem Recht am Sitz des Darlehens- bzw Kreditgebers zu beurteilen (Art 4 Abs 2 EVÜ). Bei der Garantie erbringt der Garant die charakteristische Leistung, weshalb - vorbehaltlich einer Rechtswahl - an das Sitzrecht des Garanten anzuknüpfen sein wird. Für Sicherungsgeschäfte sieht das EVÜ im Gegensatz zu § 45 IPRG keine akzessorische Anknüpfung vor. Abreden über dingliche Sicherungsrechte werden daher von Art 4 Abs 3 EVÜ erfasst sein.

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