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Zivilrecht

OGH: § 364c ABGB - zum Angehörigenverhältnis zwischen Stiefeltern/-kinder nach dem Ende der die Schwägerschaft vermittelnden Ehe

Das die Verdinglichung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots ermöglichende Angehörigenverhältnis zwischen Stiefeltern/-kinder beruht auf einem durch Analogie gewonnenen, erweiterten Verständnis des Kreises der begünstigten Personen des § 364c zweiter Satz ABGB; dieses Angehörigenverhältnis zwischen Stiefeltern/-kinder endet für den Anwendungsbereich des § 364c zweiter Satz ABGB jedenfalls mit dem Ende der die Schwägerschaft vermittelnden Ehe

20. 05. 2011
Gesetze: § 40 ABGB, § 364c ABGB
Schlagworte: Dingliche Wirkung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes zwischen den im Gesetz bezeichneten Familienmitgliedern, analoge Anwendung der Regelung auf Stiefeltern und -kinder, Ende der die Schwägerschaft vermittelnden Ehe, Ende der Erweiterung des Angeh

GZ 5 Ob 253/08d, 13.1.2009
Der Vater schenkte seinem leiblichen Sohn ein Grundstück. Er ließ im Schenkungsvertrag ein lebenslängliches Fruchtgenussrecht für sich und seine Ehegattin, der Stiefmutter des Sohnes, einräumen. Nach Ableben des Vaters begehrt die Stiefmutter Einverleibung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes zu ihren Gunsten.
OGH: Zum Angehörigenverhältnis, welches die Begründung der dinglichen Wirkung des Verbots ermöglicht, hat der erkennende Senat in 5 Ob 104/98z ausgesprochen, dass in analoger Ausdehnung des § 364c ABGB auch Stiefkinder zum Kreis der durch diese Vorschrift begünstigten Personen gehören.
Im vorliegenden Fall war die Antragstellerin als vertraglich Begünstigte - im Unterschied zur Entscheidung 5 Ob 104/98z - nicht das Stiefkind, sondern - umgekehrt - die Stiefmutter. Will man an dem in 5 Ob 104/98z erzielten Ergebnis grundsätzlich festhalten, so sprechen die dort für die gewonnene Analogie ins Treffen geführten Argumente jedenfalls dafür, auch in der - hier vorliegenden - umgekehrten Konstellation die Stiefmutter zum (durch Analogie erweiterten) Kreis der Angehörigen nach § 364c zweiter Satz ABGB zu zählen.
Wird die Einverleibung eines vertraglichen Belastungs- und Veräußerungsverbots beantragt, ist das Vorliegen eines der im § 364c ABGB genannten Verwandtschaftsverhältnisse zwischen den Vertragsparteien durch geeignete Urkunden, in der Regel durch Standesurkunden zu bescheinigen. Da das Grundbuchsgericht die Berechtigung eines Eintragungsgesuchs nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen hat, die bei Einlangen des Ansuchens besteht (§ 93 GBG), muss das besondere Naheverhältnis zwischen Liegenschaftseigentümer und Verbotsberechtigtem iSd § 364c ABGB in diesem Zeitpunkt aufrecht sein. Trifft dies nicht zu, ist das Grundbuchsgesuch abzuweisen.
Nach § 40 ABGB werden unter Familie die Stammeltern mit allen ihren Nachkommen verstanden. Die Verbindung zwischen diesen Personen wird Verwandtschaft, die Verbindung aber, welche zwischen einem Ehegatten und den Verwandten des anderen Ehegatten entsteht, Schwägerschaft genannt. Die Schwägerschaft besteht nur zwischen einem Ehegatten und den Verwandten des anderen. Die Frage, ob die Schwägerschaft und die von ihr ausgelösten Rechtsfolgen mit der Auflösung der sie begründenden Ehe erlöschen, wird im Gesetz selbst nicht generell geregelt.
Aus Anlass des vorliegenden Falls ist das Erlöschen des Angehörigenverhältnisses zwischen Stiefelternteil und Stiefkind mit Auflösung der Ehe zwischen dem leiblichen Elternteil und dem Stiefelternteil ausdrücklich zu bejahen. Das in 5 Ob 104/98z gewonnene Ergebnis, die Regelung des § 364c ABGB sei so zu verstehen, dass auch zu Gunsten von Stiefkindern eines Liegenschaftseigentümers ein Veräußerungs- und Belastungsverbot im Grundbuch eingetragen werden könne, beruhte auf der analogen Anwendung einer Vorschrift, deren taxativ anmutende Umschreibung diese Analogie ohnehin schon wesentlich erschwerte. Schon aus diesem Grund besteht kein Anlass für eine Auslegung dahin, den erst durch Analogie um die Stiefeltern/-kinder erweiterten Kreis der Angehörigen iSd § 364c zweiter Satz ABGB auch noch dahin auszudehnen, dass dieses Angehörigenverhältnis über das Ende der das Verhältnis vermittelnden Ehe hinaus aufrecht bleibt.

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