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Zivilrecht

OGH: Ehegattenunterhalt im Konkurs des Unterhaltsschuldners

Die Exekutionsführung des Unterhaltsgläubigers zur Hereinbringung eines Rückstandes an gesetzlichem Unterhalt auf das konkursfreie Vermögen des Unterhaltsschuldners ist zulässig

20. 05. 2011
Gesetze: § 140 ABGB, § 94 ABGB, § 5 KO, § 291a EO
Schlagworte: Familienrecht, Ehegattenunterhalt, Konkurs des Unterhaltsschuldners bewirkt Änderung der Unterhaltsbemessungsgrundlage, dem Kläger vom Masseverwalter zu Unterhaltszwecken überlassenes Vermögen ist konkursfreies Vermögen, Exekutionsführung zur Hereinbringu

GZ 3 Ob 122/08z, 17.12.2008
Gegenstand des Verfahrens ist die Oppositionsklage gegen eine Unterhaltsexekution. Die Streitteile hatten einen Scheidungsvergleich geschlossen, der den nunmehrigen Kläger zu monatlichen Zahlungen an die Beklagte verpflichtete. In der Folge wurde über das Vermögen des Klägers der Konkurs eröffnet. Die Beklage wendete gegen die Oppositionsklage ihres ehemaligen Ehemannes ein, dass ihm während des Konkursverfahrens nicht nur das Existenzminimum zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden, sondern er auch aus der Konkursmasse großzügig alimentiert worden sei und dieser Umstand im Verhältnis zu ihrem Unterhaltsanspruch zu berücksichtigen sei.
OGH: Der OGH gelangte in der Vergangenheit mehrfach zum Ergebnis, dass die Eröffnung eines Schuldenregulierungs- oder Konkursverfahrens die Unterhaltsbemessungsgrundlage beeinflusse.
Damit hat das Revisionsvorbringen der Beklagten, dem Kläger wäre während des Konkursverfahrens zur Deckung seines Lebensbedarfs nicht nur das Existenzminimum nach § 291a EO (aus seinen Pensionsbezügen) zur Verfügung gestanden, sondern sei er darüber hinaus laufend "aus der Konkursmasse alimentiert" worden (Wohnversorgung, Fahrzeug,Zahlung der Telefon- und Privatversicherungskosten aus der Masse), Relevanz. Bezüge, die das Existenzminimum des § 291a EO nicht übersteigen, fallen gem § 1 Abs 1 KO nicht in die Konkursmasse und sind daher bereits vor der Anwendung des § 5 KO auszuscheiden.
Nach § 5 Abs 1 KO hat der Masseverwalter während des Konkurses an den Gemeinschuldner aus dessen Einkünften aus eigener Tätigkeit oder aus an den Gemeinschuldner erfolgten unentgeltlichen Zuwendungen diesem soviel zu überlassen, als es zu einer bescheidenen Lebensführung für ihn und seine gesetzlich Unterhaltsberechtigten unerlässlich ist. Das Konkursgericht hat dem Gemeinschuldner ferner die Miet- und sonstigen Nutzungsrechte anWohnungen zur freien Verfügung zu überlassen, wenn sie Wohnräume betreffen, die für den Gemeinschuldner und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen unentbehrlich sind (§ 5 Abs 4 KO).
Erst durch den konstitutiven Akt der Überlassung wird der der Masse zugehörige (pfändungsunterworfene) Erwerb des Gemeinschuldners massefrei. Zweck der Überlassung ist die Sicherung des notwendigen Unterhalts des Gemeinschuldners und seiner Familie. Dem würde es widersprechen, nunmehr die Exekution zur Hereinbringung von Konkursforderungen auf dieses massefreie Vermögen unbeschränkt zuzulassen. Dieses Vermögen unterliegt daher nur der Exekution zugunsten von Forderungen, deren Hereinbringung durch die Überlassung gefördert werden soll. Dies sind ua Forderungen der gesetzlichen Unterhaltsberechtigten, soweit es sich um Ansprüche handelt, die nach der Konkurseröffnung fällig geworden sind. Da letztere Voraussetzung im vorliegenden Fall gegeben ist, stellt sämtliches dem Kläger vom Masseverwalter zu Unterhaltszwecken überlassenes Vermögen (also auch etwaige über das Existenzminimum nach § 291a EO hinausgehende dem Gemeinschuldner überlassene geldwerte Leistungen), konkursfreies Vermögen des Gemeinschuldners dar, auf das eine Exekutionsführung zur Hereinbringung eines Rückstands an gesetzlichem Unterhalt zulässig ist.

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