Bei "Fehler in der Beschaffenheit" und "Versagen der Verrichtungen" iSd § 9 Abs 1 EKHG trifft den Dienstgeber jedenfalls die Gefährdungshaftung des EKHG
GZ 2 Ob 204/08a, 17.12.2008
Ohne zuvor oder danach befördert worden zu sein, verletzte sich die Klägerin beim Entladen eines LKW aufgrund einer fehlenden Arretierung für die Ladewand. Halterin des LKWs war ihre Dienstgeberin. Der OGH hatte zu beurteilen, ob das EKHG anzuwenden war und damit die Dienstgeberin nach § 333 Abs 3 ASVG für den Unfall haftete. Beklagte im gegenständlichen Verfahren war die Haftpflichtversicherin des LKW.
OGH: Die von Lehre und Judikatur nicht einhellig beantwortete Frage nach der Anwendung des § 3 Z 3 EKHG, wenn ein verletzter oder getöteter Dienstnehmer zwar beim Betrieb tätig ist (Ladevorgang), diese Tätigkeit aber nicht im Zusammenhang mit einer Beförderung dieses Dienstnehmers steht, stellt sich im konkreten Fall aus folgenden Überlegungen nicht:
Der erkennende Senat hat in der von den Vorinstanzen zitierten Entscheidung 2 Ob 109/04z den Haftungsausschluss nach § 3 Z 3 EKHG abgelehnt und dem Geschädigten die Haftung nach EKHG zugebilligt, wenn risikoerhöhende Umstände hinzutreten, für welche der Halter nach der gesetzlichen Wertung des § 9 EKHG jedenfalls einstehen müsse. Entscheidend ist damit, ob das Herunterklappen der hochgehobenen Bordwand durch einen Fehler in der Beschaffenheit oder ein Versagen der Verrichtungen (§ 9 Abs 1 EKHG) hervorgerufen wurde. Trifft dies zu, haftet die Halterin auch bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt. Ein Entlastungsbeweis wäre ausgeschlossen.
Weist ein mit klappbaren Bordwänden versehener LKW keinen Mechanismus auf, der das Fixieren der nach oben geklappten Ladewand ermöglicht, so ist dieses Manko als Fehler in der Beschaffenheit zu werten. Ein LKW ist für den Gütertransport bestimmt. Mit diesem Transport ist die Be- und Entladung des Transportguts verbunden; abklappbare Bordwände ermöglichen oder erleichtern diese Betriebsvorgänge. Eine Ladeklappe, die mangels Arretierbarkeit rotieren kann, stellt ein hohes Sicherheitsrisiko beim Ladevorgang dar.
Nach den in 2 Ob 109/04z entwickelten Kriterien trifft die Dienstgeberin auch hier die Gefährdungshaftung nach EKHG. Konsequenz ist, dass § 333 Abs 3 ASVG anzuwenden ist und die Beklagte als Haftpflichtversicherer für die Folgen des Arbeitsunfalls der Klägerin einzustehen hat.