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Zivilrecht

OGH: Deliktsrecht - Zurechnung des Verschuldens des Gehilfen zum schuldlosen Geschädigten

Im Fall einer deliktischen Schädigung kann dem Geschädigten, den kein eigenes Verschulden trifft, das für den Schadenseintritt mitwirkende Verschulden von Hilfspersonen, denen der Geschädigte seine Güter bewusst überantwortet hat ("Bewahrungsgehilfen"), jedenfalls dann nicht wie eigenes Verschulden angerechnet werden, wenn die Voraussetzungen des § 1315 ABGB nicht vorliegen

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB, § 1302 ABGB, § 1304 ABGB, § 1313a ABGB, § 1315 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Deliktsrecht, Zurechnung des Verschuldens des Gehilfen zum schuldlosen Geschädigten, analoge Anwendung des § 1315 ABGB, Haftung nur bei habituell untüchtigen oder bekanntermaßen gefährlichen Person sowie Auswahl- oder Überwachungsversc

GZ 4 Ob 204/08s, 20.1.2009
Der blinde Kläger erlitt bei einer Skiabfahrt in Begleitung seines Schiführers einen Unfall mit dem Beklagten. Verschulden am Unfall traf sowohl den Beklagten als auch den Schiführer, nicht jedoch den Kläger. Der OGH musste die Frage klären, wie das Verschulden des Schiführers im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagtem zu berücksichtigen war.
OGH: Der Senat ist der Auffassung, dass für das geltende Recht allein die Gleichbehandlungsthese methodisch vertretbar ist. Deren Begründung liegt in § 1304 ABGB, welche Bestimmung das dort eindeutig geregelte eigene Verschulden des Geschädigten "gegen sich selbst" gleich gewichtet wie das "echte" - mit Rechtswidrigkeit verbundene - Verschulden auf Schädigerseite; gleiches gilt für § 11 Abs 1 Satz 2 EKHG iZm der Gefährdungshaftung, wo die dortigen besonderen Zurechnungsgründe (außergewöhnliche oder gewöhnliche Betriebsgefahr) auf beiden Seiten des Schadenersatzverhältnisses ganz gleichmäßig beachtet werden. Fehlt es demnach im Gesetz und den erkennbaren Gesetzeszwecken an einem tragfähigen Anhaltspunkt dafür, dass es bei der Zurechnung der "persönlichen Sphäre" der Beteiligten, also bei der Zurechnung ihrer Gehilfen, grundsätzlich ganz anders als gleichmäßig zugehen sollte, kann die Gesetzeslücke bei der Gehilfenzurechnung auf Geschädigtenseite aufgrund der bei den verwandten Zurechnungsfragen unzweifelhaften Gleichbehandlungsmaxime des Gesetzes nur im selben Sinn der Gleichbehandlung geschlossen werden. Dies entspricht auch dem Gleichmaßgedanken der Gerechtigkeit.
Notwendige Folge der gebotenen Gleichbehandlung von Schädiger- und Geschädigtenseite ist die Unterscheidung von Schädigung im Schuldverhältnis und Schädigung außerhalb eines solchen auch für die Gehilfenzurechnung. Im ersten Fall besteht für beide Seiten eine Sonderbeziehung, die eine auf Erfüllung und Sorgfalt ausgerichtete Vertrauenslage des Kontaktpartners begründet und besonders schutzwürdig ist, weshalb dem Geschädigten das Verhalten seiner Gehilfen in der Regel (analog § 1313a ABGB) zuzurechnen ist. Außerhalb eines Schuldverhältnisses muss sich der künftig Geschädigte bei Einschaltung einer Hilfsperson deren Verschulden nur dann (analog § 1315 ABGB) wie eigenes anrechnen lassen, wenn die Hilfsperson habituell untüchtig ist oder der Geschädigte deren Gefährlichkeit kennt, sowie bei Auswahl- oder Überwachungsverschulden.
Die voranstehenden Erwägungen lassen sich in folgender Weise zusammenfassen: Im Fall einer deliktischen Schädigung kann dem Geschädigten, den kein eigenes Verschulden trifft, das für den Schadenseintritt mitwirkende Verschulden von Hilfspersonen, denen der Geschädigte seine Güter bewusst überantwortet hat ("Bewahrungsgehilfen"), jedenfalls dann nicht wie eigenes Verschulden angerechnet werden, wenn die Voraussetzungen des § 1315 ABGB nicht vorliegen.
Im Anlassfall fällt dem nahezu blinden Kläger kein eigenes Verschulden am Unfall zur Last. Fest steht auch, dass der ihn im Unfallszeitpunkt begleitende Schiführer eine Ausbildung als Schiführer für sehbehinderte und blinde Personen besitzt. Unter diesen Umständen muss sich der Kläger nach den zuvor dargestellten Grundsätzen das mitwirkende Verschulden des Schiführers am unfallskausalen Schaden des Klägers nicht zurechnen lassen. Da sich die Anteile von Schiführer und Beklagtem an den Verletzungen des Klägers nicht bestimmen lassen, haften beide gem § 1302 ABGB solidarisch für den gesamten Schaden; davon unberührt bleibt der Rückgriff zwischen ihnen (§ 896 ABGB). Auf die in der Revision ebenfalls aufgeworfene Frage der Verschuldensteilung kommt es damit hier nicht an.

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