Allgemeine Ausführungen
GZ 10 Ob 96/08b, 22.12.2008
OGH: Erfüllungsgehilfe ist nach stRsp der, der nach den tatsächlichen Verhältnissen des gegebenen Falls mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird. Maßgebend ist, ob der Gehilfe bei der Verfolgung der Interessen des Schuldners tätig war, dh, ob er in das Interessenverfolgungsprogramm des Schuldners und damit in seinen Risikobereich einbezogen war. Eine Haftung nach § 1313a ABGB setzt also eine Leistungspflicht voraus, eine bloße Gefälligkeitszusage genügt nicht. Steht das Verhalten des Gehilfen in sachlichem Zusammenhang mit der Interessenverfolgung, so ist die Haftung nach § 1313a ABGB zu bejahen. Der sachliche Zusammenhang ist va dort zu bejahen, wo ein Gehilfe innerhalb seines Aufgabenkreises schadensstiftende Handlungen setzt. Setzt der Gehilfe aus eigenem Antrieb nicht geschuldete Handlungen, die vom sachlichen Zusammenhang mit der vom Schuldner angestrebten Interessenverfolgung nicht zur Gänze gelöst sind, so ist dafür nach § 1313a ABGB zu haften.
Die Bestimmung des § 1313a ABGB ist aber nicht nur dann anwendbar, wenn sich der Schuldner zur Erfüllung seiner Hauptleistungspflicht eines Gehilfen bedient, sondern auch dann, wenn der Gehilfe die mit einem Schuldverhältnis verknüpften Schutz- und Sorgfaltspflichten verletzt. Bei positiver Vertragsverletzung haftet der Schuldner für das Verschulden seiner Gehilfen nach den Grundsätzen der Vertragshaftung. Der Geschäftsherr haftet allerdings nur für schädigende Handlungen, die mit der Erfüllung in einem inneren Zusammenhang stehen (Schäden durch die Erfüllung: Verletzung der Hauptleistungspflicht, Nebenpflicht oder Schutzpflicht). Hat der Gehilfe dem Gläubiger sonst ("gelegentlich der Erfüllung") Nachteile zugefügt, so wird der Geschäftsherr nach § 1313a ABGB nicht verantwortlich. Der Geschäftsherr haftet für Delikte seines Erfüllungsgehilfen immer dann, wenn das bestehende Vertragsverhältnis dem Gehilfen die Schädigung des Gläubigers zumindest maßgeblich erleichtert hat, sofern nicht das Verhalten des Gehilfen aus dem allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereichs heraus fällt, den der Erfüllungsgehilfe für den Schuldner wahrzunehmen hat und der sachliche Zusammenhang mit der vom Schuldner angestrebten Interessenverfolgung zur Gänze gelöst erscheint. Der Schuldner haftet aber nicht für ein Verhalten der Hilfspersonen, das mit dem Schuldverhältnis in keinem inneren Zusammenhang mehr steht, sondern in den Bereich der allgemeinen Lebensführung des Gehilfen gehört, in deren Rahmen er seine eigenen Interessen verfolgt.
Ein Rechtsverhältnis des Gehilfen - wie zB ein Dienstvertrag - zum Geschäftsherrn ist nicht Voraussetzung der Erfüllungsgehilfeneigenschaft. Es reicht das Faktum des willentlichen Einsatzes durch den Schuldner. Auch ist nicht entscheidend, ob der Eingesetzte um seine Gehilfeneigenschaft weiß. Der Geschäftsherr hat schließlich auch für jene Personen einzustehen, für die der Anschein der Gehilfenstellung besteht (Anscheinserfüllungsgehilfe). Dabei genügt, dass der Geschäftsherr in zurechenbarer Weise den Anschein einer Erfüllungsgehilfeneigenschaft erweckt.
Eine Ausweitung des Anwendungsbereichs erfährt § 1313a ABGB durch die Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Liegt ein solcher Vertrag vor, so haftet der Schuldner nicht nur dem Gläubiger für seinen Gehilfen nach § 1313a ABGB, sondern auch jenen dritten Personen, denen er zwar nicht zur Erbringung der Hauptleistung verpflichtet ist, denen gegenüber ihn jedoch Schutz- und Sorgfaltspflichten treffen.