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Zivilrecht

OGH: Zur Legalzession nach § 30 UVG

Soweit Unterhaltsansprüche ganz oder teilweise auf den Bund übergehen, tritt dieser als Partei in das Verfahren ein, während dem Unterhaltsberechtigten die Verfügung über den Anspruch entzogen ist

20. 05. 2011
Gesetze: § 4 Z 2 UVG, § 28 UVG, § 30 UVG
Schlagworte: Familienrecht, Unterhaltsvorschuss, Legalzession, Rückzahlung,

GZ 4 Ob 146/08m, 23.09.2008
In der gegenständlichen Pflegschaftssache wandte der beklagte Vater gegen die Forderung auf Rückzahlung geleisteter Unterhaltsvorschüsse ein, er habe der verstorbenen Kindsmutter ein Darlehen gewährt und mit dieser vereinbart, dass dieser Betrag an Stelle einer Rückzahlung als Unterhalt für die gemeinsamen Kinder Verwendung finden solle. Von den Vorinstanzen wurde die Rechtsansicht vertreten, dass eine Vereinbarung zwischen den Eltern, die pflegschaftgerichtlich nicht genehmigt worden sei, keine Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch der Kinder haben könne.
OGH: Eine wirksame Vertretung des Minderjährigen durch den Jugendwohlfahrtträger ist nur bis zum Erreichen der Volljährigkeit möglich. Soweit geleitstete Unterhaltsvorschüsse noch nicht eingebracht werden konnten, erfolgt ein Übergang der Unterhaltsforderungen des Kindes im Wege der Legalzession auf den Bund. Die Legalzession nach § 30 UVG kann auch neben einem originären Rückersatzanspruch nach § 28 UVG eintreten, da ihm Gesetz ohnehin Vorsorge dafür getroffen wird, dass der Unterhaltsschuldner nicht doppelt in Anspruch genommen wird. Ein Unterhaltsverfahren, das der Schaffung eines Titels dient, erfolgt damit auch zum Schutz der Rückersatzansprüche des Bundes.

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