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Zivilrecht

OGH: Eigentumsfreiheitsklage gem § 523 ABGB: passive Klagslegitimation des mittelbaren Störers

Bei der Eigentumsfreiheitsklage gem § 523 ABGB ist nicht nur der unmittelbare Störer, sondern jeder passiv legitimiert, der die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, die Störung zu verhindern; auch derjenige ist sohin passiv legitimiert, der den Eingriff zwar nicht selbst vornahm, aber unmittelbar veranlasste, indem er durch Handlungen oder Unterlassungen die Voraussetzungen dafür schuf, dass Dritte die Störung begehen konnten

20. 05. 2011
Gesetze: § 523 ABGB
Schlagworte: Eigentumsfreiheitsklage, passive Klagslegitimation des mittelbaren Störers

GZ 8 Ob 151/08a, 16.12.2008
In der Wohnung der beklagten Parteien befand sich auch der Sicherungskasten für die darüberliegende Wohnung der klagenden Partei (Rekurswerber), in welchem wiederholt Sicherungen herausgedreht bzw gelockert worden waren, sodass es zu Stromausfällen in der klägerischen Wohnung kam. Es konnte nicht festgestellt werden, von wem die Sicherungen manipuliert worden waren. Die Kläger begehrten die Unterlassung von Eingriffen in die ungestörte Ausübung des Eigentumsrechts.
OGH: Der OGH judiziert in stRsp, dass bei der Eigentumsfreiheitsklage gem § 523 ABGB nicht nur der unmittelbare Störer, sondern jeder passiv legitimiert ist, der die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, die Störung zu verhindern. Auch derjenige ist sohin passiv legitimiert, der den Eingriff zwar nicht selbst vornahm, aber unmittelbar veranlasste, indem er durch Handlungen oder Unterlassungen die Voraussetzungen dafür schuf, dass Dritte die Störung begehen konnten. In diesem Zusammenhang hat der OGH auch ausdrücklich betont, dass auch ein derart mittelbarer Störer auf Unterlassung und nicht bloß auf Einwirkung auf den unmittelbaren Störer in Anspruch genommen werden kann.
Gerade diese Voraussetzungen sind aber im hier zu beurteilenden Fall zu bejahen. Dem Rekurswerber ist darin beizupflichten, dass allfälligen Dritten, die die Sicherungen herausgedreht haben könnten, (nur) von den Beklagten der Zutritt zu ihrer Wohnung bzw zum Sicherungskasten gewährt worden sein konnte. Die Beklagten haben damit überhaupt erst die Voraussetzung geschaffen, dass Manipulationen an den Sicherungen - dass ausschließlich solche zu den Stromausfällen in der klägerischen Wohnung führten, steht für den OGH bindend fest - vorgenommen werden konnten. Es bedarf keiner näheren Erörterung, dass die Beklagten auch gegenüber Personen, die sich mit ihrem Wissen und Willen in ihrer Wohnung aufhalten, berechtigt und verpflichtet sind, das Herausdrehen oder Lockern von Sicherungen zu unterbinden. Die bloß zum unmittelbaren Täter(-kreis) getroffene Negativfeststellung vermag daher an dieser Beurteilung nichts zu ändern.
Die passive Klagslegitimation der beklagten Parteien ist somit bereits in Ansehung des aktuellen Unterlassungsbegehrens zu bejahen.

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