Zielt der Gegenstand des mit dem Anwalt geschlossenen Vertrags auf nichtanwaltliche Tätigkeit ab, oder ist die rein anwaltliche Tätigkeit nur von untergeordneter Bedeutung, gilt nicht Anwaltsvertragsrecht
GZ 3 Ob 197/08d, 17.12.2008
OGH: Die Frage, ob eine anwaltliche Tätigkeit vorliegt, ist nach den berufsrechtlichen Vorschriften, somit nach § 8 RAO zu beurteilen. Nach § 8 RAO ist der Rechtsanwalt zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und Privatangelegenheiten befugt. Zur Tätigkeit des Rechtsanwalts gehört neben der Beratung die Vertretung von Parteien vor Gericht und anderen Behörden aber auch die Vertretung der Interessen eines Geschäftsmanns oder eines Unternehmens staatlichen und halbstaatlichen Institutionen gegenüber. Überwiegen im Rechtsverhältnis die dem Bevollmächtigungsvertrag zu unterstellenden Leistungen, gilt (ausschließlich) Anwaltsvertragsrecht. Zielt dagegen der Gegenstand des mit dem Anwalt geschlossenen Vertrags auf nichtanwaltliche Tätigkeit ab, oder ist die rein anwaltliche Tätigkeit nur von untergeordneter Bedeutung, gilt nicht Anwaltsvertragsrecht, sondern - auch für die Entlohnung - das dem Vertragsgegenstand entsprechende Recht, beispielsweise für eine Kreditverschaffung Maklerrecht. Ob nun im Einzelfall Anwaltsvertragsrecht anzuwenden ist, stellt eine jeweils an Hand des festgestellten Sachverhalts zu lösende Rechtsfrage dar.