Aus einem (generellen) Verzicht auf Gewährleistung kann nicht in jedem Fall auf den Verzicht auf die Irrtumsanfechtung geschlossen werden; wurde aber die Haftung für einen bestimmten Umstand ausgeschlossen, so scheidet auch die Berufung auf Irrtum aus
GZ 8 Ob 98/08g, 16.12.2008
Der zwischen Privatpersonen abgeschlossene Kaufvertrag über einen Gebraucht-PKW, dessen Mängel beiden Parteien trotz ÖAMTC-Ankaufsprüfung nicht bekannt waren, beinhaltete die Klauseln "Auto wurde so gekauft wie gesehen und Probe gefahren, mit Unfallschaden keine Garantie" und "Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften Kraftfahrzeuges keine Gewährleistung". Mit der Klage ficht der Käufer den Kaufvertrag wegen Irrtums an.
OGH: Auf die Anfechtung eines Vertrags wegen Irrtums kann - außerhalb des Anwendungsbereichs des KSchG - im Vorhinein verzichtet werden, wenn der Irrtum nicht grob fahrlässig veranlasst wurde. Ein solcher Verzicht ist insbesondere dann zulässig, wenn der Irrende selbst in der Lage war, seinerseits rechtzeitig ausreichende Nachprüfungen über irrtumsrelevante Umstände vorzunehmen.
Nun mag es zutreffen, dass aus einem (generellen) Verzicht auf Gewährleistung nicht in jedem Fall auf den Verzicht auf die Irrtumsanfechtung geschlossen werden kann. Wurde aber die Haftung für einen bestimmten Umstand ausgeschlossen, so scheidet auch die Berufung auf Irrtum aus. Hier hat der Beklagte dem Kläger keine Zusagen über den Zustand des Fahrzeugs gemacht. Vielmehr haben die Parteien, die die tatsächliche Dimension des sichtbaren Unfallschadens und dessen Auswirkungen auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht abschätzen konnten, einen Ausschluss der Haftung des Beklagten vereinbart, der - vor allem (aber nicht nur) nach dem Inhalt des handschriftlich angefügten Zusatzes - als Ausschluss jeglicher Einwände gegen den Vertrag aus dem Zustand des Fahrzeugs - insbesondere aus dem ausdrücklich erwähnten Unfallschaden - verstanden werden muss. Dieses Verständnis wird gerade durch den Umstand, dass dem Kläger vor der Unterfertigung des Vertrags noch die Möglichkeit einer Ankaufsuntersuchung des Fahrzeugs durch den ÖAMTC ermöglicht bzw sogar angeboten wurde, noch untermauert. Da nach den Feststellungen auch der Beklagte von der tatsächlichen Dimension des Schadens keine Ahnung hatte und daher von grober Fahrlässigkeit (die auch der Kläger nicht einmal behauptet) keine Rede sein kann, ist daher im Sinne der dargestellten Rechtsprechung von einem wirksamen Ausschluss auch der Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums auszugehen.