Die Vorhersehbarkeit eines (wenngleich überdurchschnittlich großen) Schadensereignisses zählt nicht zu den notwendigen Merkmalen einer Katastrophe iSd Art 7.1.2. ARB 2000
GZ 7 Ob 243/08y, 10.12.2008
Dem Rechtsschutzversicherungsvertrag, von dem ua der Schadenersatz-Rechtsschutz im Privat- und Berufsbereich sowie der Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete für sämtliche selbstgenutzte Wohneinheiten umfasst sind, liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2000) zugrunde.Artikel 7 lautet:"Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?1. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen ...1.2. in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Ereignissen, die in außergewöhnlichem Umfang Personen- oder Sachschäden bewirken (Katastrophen im Sinne der Katastrophenhilfegesetze), sowie mit Ereignissen, die auf allmähliche Einwirkung zurückzuführen sind; ..."
Die Revision releviert die Frage, ob die Vorhersehbarkeit eines (wenngleich überdurchschnittlich großen) Schadensereignisses zu den notwendigen Merkmalen einer Katastrophe iSd Art 7.1.2. ARB 2000 zähle oder ob allein ein Schadensereignis in außergewöhnlichem Umfang eine Katastrophe ausmache.
OGH: Weder aus Art 7.1.2. ARB 2000 noch aus Gesetzen, die die Katastrophenhilfe zum Gegenstand haben, ergibt sich das Begriffsmerkmal "Unvorhersehbarkeit des Schadensereignisses". Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet "Katastrophe" schweres Unglück, Zusammenbruch; Naturereignis mit verheerender Wirkung. Der Begriff charakterisiert im allgemeinen Sprachgebrauch ein besonders schweres Schadensereignis, ohne nach dessen Ursachen zu differenzieren. Die vom Kläger reklamierte Vorstellung, dass der Begriff "Katastrophe" in Art 7.1.2. ARB 2000 notwendigerweise die "Unvorhersehbarkeit" des Schadensereignisses beinhalte, ist dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer mangels Anhaltspunkte dafür nicht zu unterstellen.
Sollte der Kläger allenfalls die Ansicht vertreten, dass menschliches Fehlverhalten ganz allgemein immer das Vorliegen einer Katastrophe iSd Art 7.1.2. ARB 2000 ausschließe, ist er darauf zu verweisen, dass sich eine derartige Einschränkung aus den ARB 2000 nicht ergibt. Im Übrigen wäre die "Katastrophenklausel" dann überhaupt auf den Ausschluss von reinen Gefährdungshaftungsfällen (bei denen es auf ein schuldhaftes Fehlverhalten nicht ankommt) beschränkt, weil für (ausschließlich) durch Zufall oder höhere Gewalt ausgelöste Schäden grundsätzlich niemand zur Haftung herangezogen werden kann, weshalb dann auch kein Anspruch auf Rechtsschutzdeckung besteht.
Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, dass die Geltendmachung von Schäden im unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit einem "Jahrhunderthochwasser", bei dem im außergewöhnlichen Umfang Personen- oder Sachschäden entstanden sind, unter die Ausschlussklausel nach Art 7.1.2. ARB 2000 fällt, und zwar unabhängig davon, ob die Schäden allenfalls auch durch menschliches Fehlverhalten, wie Planungs- oder Baufehler, mitverursacht wurden.