Die Interessenabwägung iZm der Ausübung einer Dienstbarkeit hat auch finanzielle Nachteile entsprechend zu berücksichtigen
GZ 4 Ob 217/08b, 15.12.2008
Die Kläger begehren die Einschränkung der Ausübung eines Servitutsrechts, welches in dem Recht besteht, das dienende Grundstück über einen bestimmten Weg zu überqueren und mit Fahrzeugen jeder Art zu befahren. Der Beklagte nutzte den geschotterten Servitutsweg, indem er Baumstämme bzw Holz durch Schleifen transportierte. Nach Ansicht der Kläger sei eine schonendere Art des Holztransportes möglich und auch wirtschaftlich zumutbar.
OGH: Grundsätzlich umfassen Wegeservitute im ländlichen Bereich auch das Recht, Holz über den Servitutsweg zu schleifen. Im Falle einer Anpassung der Servitut an zeitliche Gegebenheiten hat eine Interessenabwägung zu erfolgen, die darauf abzustellen hat, dass dem Berechtigten der angestrebte Vorteil ermöglicht wird und die Einschränkung des Verpflichteten so gering wie möglich gehalten wird. Bei dieser Abwägung sind auch wirtschaftliche Vor- und Nachteile zu berücksichtigen, womit auch finanzielle Nachteile miteinzubeziehen sind.