Ziel der Naturalrestitution ist es, jenen Zustand herbeizuführen, der ohne das schädigende Ereignis bestünde; dat daher der Erstkäufer mangels der mit dem Verkäufer vereinbarten Zahlung des Kaufpreises noch keinen fälligen Anspruch auf Einverleibung seines Eigentumsrechts erworben, kann er die Übertragung des Eigentumsrechts auch nicht vom Zweitkäufer im Wege der Naturalrestitution verlangen
GZ 4 Ob 198/08h, 15.12.2008
I veräußerte eine Liegenschaft zunächst an die Kläger und in der Folge an die Beklagte. Die Kläger zahlten den Kaufpreis nicht, da sich abzeichnete, dass I ihrer Verpflichtung aus dem Kaufvertrag nicht nachkommen werde. Anstatt dessen begehrten sie von I die Ausfolgung des Rangordnungsbeschlusses für die Veräußerung. Einer die Herausgabe des Rangordnungsbeschlusses anordnenden Einstweiligen Verfügung widersetzte sich I insofern, als dass das Eigentum der Beklagten in eben diesem Rang im Grundbuch eingetragen wurde. Die Kläger begehren nunmehr die Beklagte als Zweiterwerberin schuldig zu erkennen, in die Einverleibung des Eigentums der Kläger einzuwilligen.
OGH: Zu beurteilen ist ein Fall der Doppelveräußerung. Veräußert ein Eigentümer seine Liegenschaft an zwei verschiedene Käufer, so erwirbt jener Eigentum, der früher um die Einverleibung ansucht. Die zeitliche Reihenfolge der Titelgeschäfte ist bedeutungslos, weil es für den Eigentumserwerb an Liegenschaften allein auf das Verfügungsgeschäft ankommt. Der Ersterwerber hat jedoch einen Restitutionsanspruch aus dem Titel des Schadenersatzes wegen Beeinträchtigung seiner Forderungsrechte, wenn der (im Grundbuch einverleibte) Zweitkäufer den Vertragspartner des Geschädigten gezielt zum Vertragsbruch verleitet hat, aber auch wenn er in Kenntnis des fremden Forderungsrechts die schlichte Leistungsbewirkung vereitelt hat.
Im vorliegenden Fall ist ein schadenersatzrechtlicher Restitutionsanspruch wegen wissentlicher Beeinträchtigung des Forderungsrechts der Kläger zu bejahen. Die Kläger können Naturalrestitution begehren.
Ziel der Naturalrestitution ist es, jenen Zustand herbeizuführen, der ohne das schädigende Ereignis bestünde. Hat daher der Erstkäufer - wie im vorliegenden Fall - mangels der mit dem Verkäufer vereinbarten Zahlung des Kaufpreises noch keinen fälligen Anspruch auf Einverleibung seines Eigentumsrechts erworben, kann er die Übertragung des Eigentumsrechts auch nicht vom Zweitkäufer im Wege der Naturalrestitution verlangen. Diesfalls kann die Wiederherstellung des vorherigen Zustands im Wege der Naturalrestitution nur im Rückfall des Eigentumsrechts an den Verkäufer bestehen. Die Löschung des Eigentumsrechts des Zweitkäufers stellt den Erstkäufer in seinen vertraglichen Beziehungen zum Doppelveräußerer - in die der Zweitkäufer verbotenerweise eingegriffen hat - so, wie er ohne Eingriff stünde. Sie versetzt den Verkäufer in die Lage, dem Erstkäufer - nach Erlag des vereinbarten Kaufpreises - Eigentum zu verschaffen. Erst danach kann der Erstkäufer aufgrund seines Eigentumsrechts seinerseits die (physische) Herausgabe der Liegenschaft vom Zweitkäufer verlangen.
Dem Einwand der Beklagten, wonach eine Naturalrestitution in Anbetracht der zwischenzeitig einverleibten Höchstbetragshypothek untunlich oder gar unmöglich sei, ist zu entgegnen: Naturalrestitution bedeutet die Herstellung jenes Zustands, der vor dem Schadensereignis bestanden hat. Unmöglichkeit der Wiederherstellung des vorigen Zustands darf erst dann angenommen werden, wenn der Leistung ein dauerndes Hindernis entgegensteht. Die aufgrund eines Pfandbestellungsvertrags des Zweitkäufers einverleibte Höchstbetragshypothek bildet kein derartiges, dem Rückfall des Eigentumsrechts an die Verkäuferin dauernd entgegenstehendes Hindernis, könnte doch der Zweitkäufer die Pfandfreistellung durch Zahlung an den Gläubiger erwirken. Zur Lastenfreistellung könnte jener Betrag herangezogen werden, den der Zweitkäufer als Kaufpreis der Liegenschaft erlegt hatte, und über den er nach Rückabwicklung wieder verfügen kann. Die Naturalrestitution ist deshalb keineswegs untunlich.