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Zivilrecht

OGH: Rechtsanwaltshaftung iZm Aufklärungspflichten bei Errichtung eines Vertrags

Allgemeine Ausführungen

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Rechtsanwaltshaftung, Aufklärungs- und Warnpflichten, Vertragserrichtung, formungültig

GZ 4 Ob 197/08m, 15.12.2008
Der Kläger begehrt Schadenersatz. Der Beklagte habe einen formungültigen Vertrag errichtet und dabei Aufklärungs- und Warnpflichten verletzt. Hätte er die Vertragspartner auf die aus der fehlenden tatsächlichen Übergabe folgende Formungültigkeit hingewiesen, so hätten sie die Schenkung in Notariatsaktform vorgenommen.
OGH: Gem § 9 RAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Rechte seiner Partei mit Gewissenhaftigkeit zu vertreten; diese Bestimmung ergänzt § 1009 ABGB, der den Gewalthaber verpflichtet, das ihm durch den Bevollmächtigungsvertrag aufgetragene Geschäft umsichtig und redlich zu besorgen. Daraus ergeben sich für den Anwalt eine Reihe von Pflichten, wie Warn-, Aufklärungs-, Informations- und Verhütungspflichten, die alle Ausprägung der grundlegenden Pflicht zur Interessenwahrung und zur Rechtsbetreuung sind. Zu den wichtigsten Aufgaben gehört dabei die Belehrung des meist rechtsunkundigen Mandanten. Zwar kann dem Rechtsanwalt im Regelfall kein Vorwurf gemacht werden, wenn ein von ihm eingenommener, an sich vertretbarer Rechtsstandpunkt in der Folge von der Rechtsprechung nicht geteilt werden sollte. Im Rahmen der Kautelarjurisprudenz ist jedoch nach Möglichkeit der gefahrlosere Weg zu gehen und nicht eine risikoreiche Rechtskonstruktion zu wählen, sofern die Parteien nicht trotz Belehrung auf einem bestimmten Vorgang beharren.
Der Kläger ist für die Behauptung beweispflichtig, dass der Schaden bei einem bestimmten und möglichen pflichtmäßigen Handeln des Rechtsanwalts nicht eingetreten wäre. Wenn das schädigende Verhalten in einer Unterlassung besteht, genügt dabei ein sehr hoher Grad von Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhangs für die Zurechnung des schädigenden Ereignisses. Der Geschädigte muss in diesem Fall beweisen, dass überwiegende Gründe für die Annahme vorliegen, der Schaden sei durch das Verhalten des Beklagten herbeigeführt worden.
Bei der Vertragsgestaltung ist insbesondere darauf zu achten, dass Formerfordernisse eingehalten werden. Bei unzureichender Belehrung über die Formpflicht eines Testaments haftet der Rechtsanwalt dem darin eingesetzten Erben für den wegen der Formunwirksamkeit entgangenen Nachlass.
Im vorliegenden Fall wirft der Kläger dem Beklagten vor, ohne entsprechende Rechtsbelehrung einen formunwirksamen Schenkungsvertrag errichtet zu haben.
Der Beklagte schuldete dem Kläger und dessen Mutter die Errichtung eines wirksamen Vertrags. Die Interessen der Auftraggeber waren dabei gleichgerichtet. Denn auch die Mutter wünschte, wie sich aus dem zeitgleich von ihr errichteten Testament ergibt, die Absicherung der Rechtsposition des Klägers. Diese Absicherung war durch die Errichtung eines formungültigen Schenkungsvertrags gefährdet.
Der Beklagte behauptet nicht, dass eine wirkliche Übergabe erfolgt wäre; weder er noch die Nebenintervenientin bringen konkret vor, aus welchen bestimmten Aussagen oder Tatsachen der Beklagte auf das Vorliegen einer solchen Übergabe habe schließen können. Dem Beklagten musste daher bei gehöriger Sorgfalt bewusst sein, dass er einen formunwirksamen Vertrag verfasst hatte. Auf dieser Grundlage hätte er die Parteien auf die Notariatsaktpflicht - im konkreten Fall auf die mögliche Mantelung des Schenkungsvertrags nach § 54 NO - und die möglichen Folgen der Formungültigkeit hinweisen müssen. Denn nur in diesem Fall hätte seine Vorgangsweise durch eine Weisung der Beklagten gerechtfertigt sein können.
Diese Vorgangsweise hätte nicht nur das Interesse beider Auftraggeber an der Errichtung eines wirksamen Vertrags gewahrt, sondern entgegen dem Prozessstandpunkt des Beklagten und der Nebenintervenientin auch dem durch § 1 Abs 1 lit d NotAktG geschützten Interesse der Geschenkgeberin am Schutz vor einer Überrumpelung entsprochen. Denn hätte die Rechtsbelehrung zu einer notariellen Mantelung des Schenkungsvertrags oder zu einem Notariatsakt im engeren Sinn geführt, so wäre durch die Beteiligung eines Notars der Schutz der Geschenkgeberin gewährleistet gewesen; ansonsten wäre es bei einem unwirksamen, allenfalls einer Heilung durch Erfüllung zugänglichen Vertrag geblieben. Der Schutzzweck des § 1 Abs 1 lit d NotAktG kann daher die Errichtung eines formunwirksamen Vertrags keinesfalls rechtfertigen.
Die Argumentation mit dem Schutzzweck von § 1 Abs 1 lit d NotAktG geht aber auch aus einem anderen Grund fehl. Denn der Kläger stützt sich nicht auf einen Verstoß gegen diese Bestimmung, sondern auf die Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung aus dem Auftragsverhältnis. Gegenstand dieser Verpflichtung war die Errichtung eines wirksamen Vertrags. Der Zweck der Formpflicht ist für einen Verstoß gegen diese Verpflichtung jedenfalls solange unerheblich, als sie auch unter Wahrung des Formzwecks erfüllt werden kann. Das trifft hier, wie soeben ausgeführt, zweifellos zu.
Da der Beklagte die risikoreichere Vorgangsweise gewählt hat, wäre es an ihm gelegen gewesen, das Vorliegen einer diese Vorgangsweise rechtfertigenden, in Kenntnis der Rechtslage getroffenen Weisung des Auftraggebers zu behaupten und zu beweisen. Dies wiederum hätte den Nachweis einer ausreichenden Rechtsbelehrung vorausgesetzt.

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