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Zivilrecht

OGH: Zum Ersatz des entgangenen Unterhalts nach § 1327 ABGB

Maßgebend für die Berechnung des Entgangs sind letztlich die tatsächlich erbrachten, Unterhaltscharakter aufweisenden Leistungen, soferne sie nicht auffallend über das gesetzliche Maß des Unterhalts hinausgehen, also noch einigermaßen im Verhältnis zu diesem stehen

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Ersatz des entgangenen Unterhalts

GZ 1 Ob 66/08z, 25.11.2008
OGH: Nach § 1327 ABGB ist den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, das, was ihnen durch den aus einer körperlichen Verletzung erfolgten Tod entgangen ist, zu ersetzen. Nach stRsp beschränkt sich der nach dieser Gesetzesstelle gewährte Ersatzanspruch auf das, was die Hinterbliebenen aus dem Titel des gesetzlichen Anspruchs auf Unterhalt vom Unterhaltsverpflichteten verlangen konnten. Maßgebend für die Berechnung des Entgangs sind dabei letztlich die tatsächlich erbrachten, Unterhaltscharakter aufweisenden Leistungen, soferne sie nicht auffallend über das gesetzliche Maß des Unterhalts hinausgehen, also noch einigermaßen im Verhältnis zu diesem stehen. Nach den Feststellungen des Erstgerichts entging der Klägerin durch den Tod ihres Ehegatten eine monatliche Unterhaltsleistung von 977,13 EUR. Wenn die Klägerin diesem Betrag nunmehr nach Klagsausdehnung 90 EUR wegen des Wegfalls der Rezeptgebührenbefreiung hinzu schlägt, ist dies von der Anspruchsgrundlage des § 1327 ABGB nicht mehr gedeckt und steht ihr daher nicht zu. Zu diesem Ergebnis gelangt man auch aufgrund der Überlegung, dass die Klägerin ihrem unterhaltspflichtigen verstorbenen Ehegatten gegenüber keinen Anspruch auf Ausgleich der Rezeptgebührenbefreiung hatte, sondern diese deshalb erlangte, weil ihr Einkommen nach dem Tod des Ehegatten den für die Ausgleichszulage vorgesehenen Richtsatz nicht erreichte und die Befreiung von der Rezeptgebühr an die Gewährung der Ausgleichszulage gekoppelt ist. Bei dem Schaden, den die Klägerin durch den Wegfall der Rezeptgebührenbefreiung erlitten hat, handelt es sich daher um keinen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem verstorbenen Gatten und daher im Verhältnis zur Beklagten um einen mittelbaren Schaden.

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