Home

Zivilrecht

OGH: Eintritt des Erben in den genossenschaftlichen Nutzungsvertrag

Der Tod des Nutzungsberechtigten beendet den Nutzungsvertrag nicht, sodass die zur Erbfolge berufenen Personen das Bestandobjekt zulässigerweise benutzen

20. 05. 2011
Gesetze: § 20 WGG, § 14 MRG, § 29 MRG, § 30 MRG, § 1118 ABGB
Schlagworte: Wohnungsgenossenschaftsrecht, Nutzungsvertrag, gerichtliche Aufkündigung, Erbe

GZ 7 Ob 203/08s, 27.11.2008
Das Erstgericht gab der eingebrachten Räumungsklage Folge, da mit dem Beklagten als Erbe kein Nutzungsvertrag für das Siedlungshaus seiner verstorbenen Mutter zustande gekommen sei, weil dieser die Voraussetzung laut Satzung der Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaft für die Nachfolge in den Bestandvertrag nicht erfülle, indem er zwei weitere Wohnsitze trotz Zusicherung nicht aufgeben habe. Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im Sinne einer Klagsabweisung ab. Die Benutzung erfolge nicht titellos, da der Mietvertrag mangels gerichtlicher Aufkündigung nach wie vor aufrecht sei.
OGH: Auch der genossenschaftliche Nutzungsvertrag ist ein Mietvertrag und als solcher nur durch Aufkündigung oder Aufhebung des Vertrages bei Verwirklichung bestimmter Tatbestände aufzulösen. Ein solcher Vertrag wird auch nicht durch den Tod des Nutzungsberechtigten aufgehoben, sondern es treten entweder die eintrittsberechtigten Personen oder mangels solcher die nach allgemeiner Erbfolge berufenen Erben in das Nutzungsverhältnis ein. Nach der Satzung der Klägerin kann der Eintritt des Erben abgelehnt werden, wenn dieser eine Wohnung oder Eigenheim besitzt. Eine Räumungsklage setzt aber in diesem Fall einer vorhergehenden Auflösung mittels Kündigung voraus. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der nach allgemeiner Erbfolge berufene Erbe im gemeinsamen Haushalt mit dem Nutzungsberechtigten gelebt hat.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at