Unter § 94 Abs 1 Z 2 GBG sind auch gegründete Bedenken gegen Bestehen und Umfang der Vertretungsmacht dessen zu subsumieren, der eine Vertragsurkunde im Vollmachtsnamen eines Vertragspartners unterfertigte; das Gesetz enthält zwar keine Vorschrift über die Identitätsprüfung, zweifellos dient aber gerade das Erfordernis der Anführung des Geburtsdatums der Vermeidung von Zweifeln in diese Richtung
GZ 5 Ob 195/08z, 9.12.2008
Der Antragsteller begehrte die Eintragung seines Eigentumsrechts in das Grundbuch, doch sowohl aus dem Kaufvertrag als auch aus der zu seiner Unterzeichnung errichteten Spezialvollmacht ergaben sich Zweifel bezüglich des Geburtsdatums des Verkäufers (11.9.1962 oder 9.11.1962). Zudem war die Beschreibung des Kaufobjekts im Kaufvertrag unklar und unpräzise.
OGH: Das gehäufte Auftreten der dargestellten Ungereimtheiten in Kombination mit dem Inhalt der Spezialvollmacht, der den Machthabern in ungewöhnlicher Weise völlig freie Hand bei der Veräußerung der Liegenschaft einräumt und keinerlei Schranken zur Wahrung der Interessen des Verkäufers vorsieht, verlangt nach einem strengen Maßstab bei der Prüfung nach § 94 GBG. Daher rechtfertigen die Mängel der vorgelegten Urkunden bei einer im Rahmen der vorzunehmenden Ermessensausübung geforderten Gesamtschau schwerwiegende Bedenken. Es bleiben Zweifel an der ausdrücklichen Erklärung desjenigen, dessen (hier: des Verkäufers) Recht beschränkt belastet oder aufgehoben werden soll, dass er in die Einverleibung einwillige, was zur Abweisung des Grundbuchsgesuchs führen muss.